(1) Der Kunde erhält folgende Leistungen seitens PRIMACALL
(a) Telefondienstleistungen
PRIMACALL stellt einen allgemeinen, d. h. für sämtliche Kunden (Teilnehmer) bereitgestellten Netzzugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsfestnetz im Wege der IP- Telefonie (VoIP) zur Verfügung (VDSL/DSL-Telefonanschluss). Der Kunde kann den VDSL/DSL-Telefonanschluss zum Anschluss von Sprachtelefon-, Telefax-, Datenübertragungs- und sonstigen Telekommunikationsendeinrichtungen nutzen. Mit Hilfe solcher Endeinrichtungen kann der Kunde Telekommunikationsverbindungen entgegennehmen oder zu anderen Anschlüssen im In- und Ausland herstellen. Sofern der Kunde bei Vertragsabschluss nicht über eine Teilnehmerrufnummer für den seitens der PRIMACALL zur Verfügung zu stellenden Telefonanschluss verfügt, teilt PRIMACALL dem Kunden diese zu.
PRIMACALL ermöglicht Verbindungen zu
(aa) Festnetz- oder Mobilfunkanschlüssen im ggf. eigenen Netz von PRIMACALL;
(bb) Festnetz- oder Mobilfunkanschlüssen der Deutschen Telekom AG sowie Festnetz- oder Mobilfunkanschlüssen anderer Netzbetreiber im Inland, die entsprechende Vereinbarungen mit PRIMACALL oder der Deutschen Telekom haben;
(cc) ins Ausland, falls PRIMACALL entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen hat;
(dd) zu Diensten der PRIMACALL oder anderen Diensteanbietern, falls PRIMACALL mit diesen entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen hat.
Wählt der Kunde PRIMACALL als Teilnehmernetzbetreiber, so wird PRIMACALL als Verbindungsnetzbetreiber fest voreingestellt. Eine Verbindung über Call-by-Call oder Preselection ist nur zu Anbietern möglich, mit denen PRIMACALL entsprechende Vereinbarungen getroffen hat. Bei Call-by-Call oder Preselection kommt ein Vertrag über die Herstellung der Verbindung unmittelbar mit dem ausgewählten Verbindungsnetzbetreiber zustande.
(b) Internetdienstleistungen
Der Provider unterstützt den Kunden bei der Übertragung von Daten in einem vom Provider kontrolliertem Kommunikationsnetz, welches mit dem Internet verbunden ist. Die Übertragung von Daten von und zum Kunden erfolgt über einen vom Provider definierten Einwahlknoten (Point of Presence). Die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Standort des Kunden und dem Point of Presence des Providers ist nicht Gegenstand der Leistung. Sofern die Übertragung von Daten aus dem Kommunikationsnetz des Providers an von anderen Service Providern betriebene Kommunikationsnetze im Internet erfolgt, stellt der Provider die Daten an einer Schnittstelle des vom Provider kontrollierten Kommunikationsnetzes zur Übergabe bereit und nimmt Daten aus anderen Kommunikationsnetzen an seiner Schnittstelle zur Übermittlung in seinem Kommunikationsnetz entgegen. Der Provider hat keinen Einfluss auf die Datenübertragung außerhalb des von ihm betriebenen Kommunikationsnetzes.
(2) Wenn PRIMACALL an der Erfüllung der Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert wird und die PRIMACALL auch mit der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z. B. höhere Gewalt, Krieg, innere Unruhen, Streik und Aussperrung, so verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorliegen, so bleibt dieses Recht selbstverständlich unbenommen. Eine Verlängerung aus den vorgenannten Gründen ist auf einen Zeitraum von maximal ein Jahr beschränkt.
(3) Die Leistungsverpflichtung von PRIMACALL gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Produkten und Vorleistungen. Das gilt nur für den Fall, dass PRIMACALL mit der erforderlichen Sorgfalt ein diesbezügliches deckungsgleiches Geschäft (kongruentes Deckungsgeschäft) abgeschlossen hat und die nicht richtige oder rechtzeitige Lieferung nicht auf einem Verschulden von PRIMACALL oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Werden bei der Installation oder Erweiterung von Kundenanschlüssen oder für sonstige Leistungen Übertragungswege, Hardware- oder Softwareerweiterungen oder sonstige technische Leistungen Dritter, insbesondere Stromlieferungen, benötigt, gelten diese als Vorleistungen. PRIMACALL wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen informieren und bereits gezahlte Entgelte für nicht verfügbare Leistungen unverzüglich erstatten. Gesetzliche bestehende Kündigungsrechte werden hiervon nicht berührt.
(4) PRIMACALL ist berechtigt, die Leistung zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder die Leistung zeitweise teilweise oder ganz einzustellen, soweit dieses aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten, der Interoperabilität der Dienste oder des Datenschutzes erforderlich ist und PRIMACALL diese Umstände nicht zu vertreten hat.
(a) PRIMACALL wird jede Störung des Netzbetriebes so bald wie technisch und betrieblich möglich beheben.
(b) PRIMACALL wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit seiner Leistungen informieren und bereits gezahlte Entgelte für nicht verfügbare Leistungen unverzüglich erstatten.
(5) Fristen und Termine seitens PRIMACALL sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
(6) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber PRIMACALL nicht nach, verlängert sich ? unbeschadet der Verzugsregelungen ? die Bereitstellungsfrist mindestens um den Zeitraum der Verzögerung.
(7) PRIMACALL kann den Vertragsabschluss ganz oder teilweise aus wichtigem Grund verweigern oder Dritte mit der Leistungserbringung beauftragen.
(8) PRIMACALL ist berechtigt, die Inanspruchnahme ihrer Leistungen ganz oder teilweise entsprechend den Vorgaben des TKG zu unterbinden (Sperre). Der Kunde bleibt in diesem Falle verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. Die Kosten des Sperrens/Entsperrens in Höhe von 6,- Euro brutto sind vom Kunden zu tragen, wenn die Sperrung von ihm zu vertreten war. Es bleibt dem Kunden anheim gestellt, PRIMACALL geringere Kosten nachzuweisen.
(09) Die vereinbarten Bereitstellungstermine und Verfügbarkeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Pflichten des Kunden.
(10) Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von PRIMACALL abtreten.
(11) PRIMACALL kann die Erteilung von Auskünften sowie die Durchführung beauftragter Vertragsänderungen davon abhängig machen, dass sich der Auftraggeber allein durch Nennung eines vorab festgelegten Kundenkennworts legitimiert. Mit dem Kundenkennwort kann der Kunde eine zusätzliche PIN als Voraussetzung für den Zugang zu Diensten beantragen, die erst ab einem bestimmten Mindestalter genutzt werden dürfen. Der Kunde stellt Sicher, dass das Kundenkennwort nicht an Minderjährige und die zusätzliche PIN nicht an Personen unterhalb des jeweiligen Mindestalters weitergegeben werden und für diese nicht zugänglich sind. Der Kunde wird daher das Kundenkennwort sowie alle Ihm zur Verfügung gestellten sonstigen Kennungen (z. B. PIN) vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.
(12) Der Kunde ist verpflichtet, nach Portierung seiner Rufnummer zu einem anderen Anbieter sämtliche berechtigten, noch offenen Forderungen PRIMACALLS auszugleichen.
(13) Bei Portierung einer Rufnummer zu einem anderen Telekommunikationsanbieter erhebt PRIMACALL eine Bearbeitungsgebühr. Der Preis hierfür ergibt sich aus der jeweils aktuellen Tarif- und Preisliste, die Vertragsbestandteil ist.
(14) PRIMACALL weist darauf hin, dass in der jeweiligen Rechnung nur Gespräche und anderweitige DIenste berücksichtigt sind, deren Daten bis zum Tag der Abrechnung zur Verfügung stehen. Von den Netzbetreibern nachträglich gelieferte Daten werden auf einer der nächsten Rechnungen berücksichtigt.
(15) Erfolgt der Abschluss des Vertrages im Zusammenhang mit dem vergünstigten Erwerb von Geräten (z.B. Router oder Handys) und macht der Kunde von einem Widerrufsrecht, einer Anfechtung oder einem Rücktrittsrecht Gebrauch oder wird der Vertrag aus einem sonstigen Grund rückabgewickelt oder vorzeitig beendet, so gilt §139 BGB.