Im Folgenden finden Sie die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der primacall GmbH (nachstehend primacall genannt):

AGB

Die AGB werden Bestandteil eines jeden Vertrags mit der Firma primacall über die Teilnahme am Festnetzdienst bzw. Mobilfunkdienst, soweit für besondere Dienstleistungen (z. B. Internetdienste) keine vorrangigen Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen. Abweichende AGB des Kunden gelten nicht; sie finden auch dann keine Anwendung, wenn primacall nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschliessen zu wollen.

  • (V)DSL+Festnetz, VoIP
  • all-in-1, UMTS
  • Pre-Selection Festnetz
  • Pre-Selection DSL

Präambel

(1) Die PRIMACALL GmbH, Potsdamer Platz 5, 10785 Berlin, Potsdamer Platz 5, 10785 Berlin, Amtsgericht Berlin HRB 88082 B (nachstehend PRIMACALL, Diensteanbieter oder Provider), stellt Einzel- und Sammeltelefonanschlüsse (Telefonanschlüsse) aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), der Produktbeschreibungen und Vertragsbedingungen zur Verfügung und stellt Verbindungen zu anderen Teilnehmern her. Die AGB werden Bestandteil eines jeden Vertrages mit PRIMACALL in Bezug auf Telefonanschlüsse. Soweit diese AGB, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen (Tarife) oder Preislisten keine abweichende Regelung treffen, gelten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Telekommunikationsgesetz (TKG).

(2) Internetdienstleistungen

Die PRIMACALL GmbH  unterstützt den Kunden außerdem dabei, Zugang zum Internet zu nehmen. Hierzu erbringt der Provider gegenüber dem Kunden die nachfolgend beschriebenen Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.

(3) Tarife

Die hier beschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Produktbeschreibungen und Vertragsbedingungen regeln die Dienstleistungen für die nachfolgenden Produkte:

  • vdsl home flat
  • vdsl superflat
  • vdsl family flat
  • komplett home flat
  • komplett superflat
  • komplett family flat
  • prima 6pack, Bestandteile Festnetz und DSL-Flatrate
  • prima deutschland flat
  • prima komfort S
  • prima komfort M
  • prima komfort L
  • prima voip S
  • prima voip M
  • prima voip L

1. Allgemeines

(1) Der Kunde erhält folgende Leistungen seitens PRIMACALL
(a) Telefondienstleistungen
PRIMACALL stellt einen allgemeinen, d. h. für sämtliche Kunden (Teilnehmer) bereitgestellten Netzzugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsfestnetz im Wege der IP- Telefonie (VoIP) zur Verfügung (VDSL/DSL-Telefonanschluss). Der Kunde kann den VDSL/DSL-Telefonanschluss zum Anschluss von Sprachtelefon-, Telefax-, Datenübertragungs- und sonstigen Telekommunikationsendeinrichtungen nutzen. Mit Hilfe solcher Endeinrichtungen kann der Kunde Telekommunikationsverbindungen entgegennehmen oder zu anderen Anschlüssen im In- und Ausland herstellen. Sofern der Kunde bei Vertragsabschluss nicht über eine Teilnehmerrufnummer für den seitens der PRIMACALL zur Verfügung zu stellenden Telefonanschluss verfügt, teilt PRIMACALL dem Kunden diese zu.
PRIMACALL ermöglicht Verbindungen zu
(aa) Festnetz- oder Mobilfunkanschlüssen im ggf. eigenen Netz von PRIMACALL;
(bb) Festnetz- oder Mobilfunkanschlüssen der Deutschen Telekom AG sowie Festnetz- oder Mobilfunkanschlüssen anderer Netzbetreiber im Inland, die entsprechende Vereinbarungen mit PRIMACALL oder der Deutschen Telekom haben;
(cc) ins Ausland, falls PRIMACALL entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen hat;
(dd) zu Diensten der PRIMACALL oder anderen Diensteanbietern, falls PRIMACALL mit diesen entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen hat.
Wählt der Kunde PRIMACALL als Teilnehmernetzbetreiber, so wird PRIMACALL als Verbindungsnetzbetreiber fest voreingestellt. Eine Verbindung über Call-by-Call oder Preselection ist nur zu Anbietern möglich, mit denen PRIMACALL entsprechende Vereinbarungen getroffen hat. Bei Call-by-Call oder Preselection kommt ein Vertrag über die Herstellung der Verbindung unmittelbar mit dem ausgewählten Verbindungsnetzbetreiber zustande.
(b) Internetdienstleistungen
Der Provider unterstützt den Kunden bei der Übertragung von Daten in einem vom Provider kontrolliertem Kommunikationsnetz, welches mit dem Internet verbunden ist. Die Übertragung von Daten von und zum Kunden erfolgt über einen vom Provider definierten Einwahlknoten (Point of Presence). Die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Standort des Kunden und dem Point of Presence des Providers ist nicht Gegenstand der Leistung. Sofern die Übertragung von Daten aus dem Kommunikationsnetz des Providers an von anderen Service Providern betriebene Kommunikationsnetze im Internet erfolgt, stellt der Provider die Daten an einer Schnittstelle des vom Provider kontrollierten Kommunikationsnetzes zur Übergabe bereit und nimmt Daten aus anderen Kommunikationsnetzen an seiner Schnittstelle zur Übermittlung in seinem Kommunikationsnetz entgegen. Der Provider hat keinen Einfluss auf die Datenübertragung außerhalb des von ihm betriebenen Kommunikationsnetzes.

(2) Wenn PRIMACALL an der Erfüllung der Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert wird und die PRIMACALL auch mit der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z. B. höhere Gewalt, Krieg, innere Unruhen, Streik und Aussperrung, so verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorliegen, so bleibt dieses Recht selbstverständlich unbenommen. Eine Verlängerung aus den vorgenannten Gründen ist auf einen Zeitraum von maximal ein Jahr beschränkt.

(3) Die Leistungsverpflichtung von PRIMACALL gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Produkten und Vorleistungen. Das gilt nur für den Fall, dass PRIMACALL mit der erforderlichen Sorgfalt ein diesbezügliches deckungsgleiches Geschäft (kongruentes Deckungsgeschäft) abgeschlossen hat und die nicht richtige oder rechtzeitige Lieferung nicht auf einem Verschulden von PRIMACALL oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Werden bei der Installation oder Erweiterung von Kundenanschlüssen oder für sonstige Leistungen Übertragungswege, Hardware- oder Softwareerweiterungen oder sonstige technische Leistungen Dritter, insbesondere Stromlieferungen, benötigt, gelten diese als Vorleistungen. PRIMACALL wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen informieren und bereits gezahlte Entgelte für nicht verfügbare Leistungen unverzüglich erstatten. Gesetzliche bestehende Kündigungsrechte werden hiervon nicht berührt.

(4) PRIMACALL ist berechtigt, die Leistung zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder die Leistung zeitweise teilweise oder ganz einzustellen, soweit dieses aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten, der Interoperabilität der Dienste oder des Datenschutzes  erforderlich ist und PRIMACALL diese Umstände nicht zu vertreten hat.
(a) PRIMACALL wird jede Störung des Netzbetriebes so bald wie technisch und betrieblich möglich beheben.
(b) PRIMACALL wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit seiner Leistungen informieren und bereits gezahlte Entgelte für nicht verfügbare Leistungen unverzüglich erstatten.

(5) Fristen und Termine seitens PRIMACALL sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.

(6) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber PRIMACALL nicht nach, verlängert sich ? unbeschadet der Verzugsregelungen ? die Bereitstellungsfrist mindestens um den Zeitraum der Verzögerung.

(7) PRIMACALL kann den Vertragsabschluss ganz oder teilweise aus wichtigem Grund verweigern oder Dritte mit der Leistungserbringung beauftragen.

(8) PRIMACALL ist berechtigt, die Inanspruchnahme ihrer Leistungen ganz oder teilweise entsprechend den Vorgaben des TKG zu unterbinden (Sperre). Der Kunde bleibt in diesem Falle verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. Die Kosten des Sperrens/Entsperrens in Höhe von 6,- Euro brutto sind vom Kunden zu tragen, wenn die Sperrung von ihm zu vertreten war. Es bleibt dem Kunden anheim gestellt, PRIMACALL geringere Kosten nachzuweisen.

(09) Die vereinbarten Bereitstellungstermine und Verfügbarkeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Pflichten des Kunden.

(10) Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von PRIMACALL abtreten.

(11) PRIMACALL kann die Erteilung von Auskünften sowie die Durchführung beauftragter Vertragsänderungen davon abhängig machen, dass sich der Auftraggeber allein durch Nennung eines vorab festgelegten Kundenkennworts legitimiert. Mit dem Kundenkennwort kann der Kunde eine zusätzliche PIN als Voraussetzung für den Zugang zu Diensten beantragen, die erst ab einem bestimmten Mindestalter genutzt werden dürfen. Der Kunde stellt Sicher, dass das Kundenkennwort nicht an Minderjährige und die zusätzliche PIN nicht an Personen unterhalb des jeweiligen Mindestalters weitergegeben werden und für diese nicht zugänglich sind. Der Kunde wird daher das Kundenkennwort sowie alle Ihm zur Verfügung gestellten sonstigen Kennungen (z. B. PIN) vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.

(12) Der Kunde ist verpflichtet, nach Portierung seiner Rufnummer zu einem anderen Anbieter sämtliche berechtigten, noch offenen Forderungen PRIMACALLS auszugleichen.

(13) Bei Portierung einer Rufnummer zu einem anderen Telekommunikationsanbieter erhebt PRIMACALL eine Bearbeitungsgebühr. Der Preis hierfür ergibt sich aus der jeweils aktuellen Tarif- und Preisliste, die Vertragsbestandteil ist.

(14) PRIMACALL weist darauf hin, dass in der jeweiligen Rechnung nur Gespräche und anderweitige DIenste berücksichtigt sind, deren Daten bis zum Tag der Abrechnung zur Verfügung stehen. Von den Netzbetreibern nachträglich gelieferte Daten werden auf einer der nächsten Rechnungen berücksichtigt.

(15) Erfolgt der Abschluss des Vertrages im Zusammenhang mit dem vergünstigten  Erwerb von Geräten (z.B. Router oder Handys) und macht der Kunde von einem Widerrufsrecht, einer Anfechtung oder einem Rücktrittsrecht Gebrauch oder wird der Vertrag aus einem sonstigen Grund rückabgewickelt oder vorzeitig beendet, so gilt  §139 BGB.

 

2. Vertragsabschluss/Abänderung des Vertrages

(1) Der Vertrag kommt durch tatsächliche Leistungsbereitstellung oder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von PRIMACALL zustande. Die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung des Anschlusses beträgt ca. vier Wochen. Die gültigen Preise können auch im Internet unter www.PRIMACALL.de eingesehen werden.

(2) Zur Auftragsannahme behält sich PRIMACALL vor,
(a) im Rahmen einer Bonitätsprüfung bei der für den Kunden zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) bzw. einer sonstigen Wirtschaftsauskunftei/Kreditinstitut Auskünfte einzuholen und die Annahme des Auftrages davon abhängig zu machen;
(b) den Auftrag nicht anzunehmen, wenn der Kunde mit den Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Kundenverhältnissen mit PRIMACALL oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Rückstand ist oder unrichtige Angaben macht, die für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit von Bedeutung sind;
(c) die vertraglichen Leistungen von einer durch den Kunden zu erbringenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

(3) Für den Fall, dass bei Dauerschuldverhältnissen oder Leistungen welche später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, unvorhersehbare Änderungen eintreten, durch welche das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis, also das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung (z.B. durch Änderung der Lohnkosten sowie bei Kostenänderungen in der Telekommunikations- und IT-Industrie, insbesondere bei besonderen Netzzugängen und Zusammenschaltungen), in nicht unbedeutendem Maß gestört wird und PRIMACALL diese Änderungen weder veranlasst noch Einfluss auf selbige hat, ist PRIMACALL berechtigt Änderungen dieser Bedingungen oder Preisänderungen sowie Änderungen im Leistungsumfang vorzunehmen und das Äquivalenzverhältnis wiederherzustellen. Etwaige Preisänderungen und Änderungen im Leistungsumfang sind auf die zuvor genannten Fälle beschränkt und müssen zumutbar sein. Auf ausdrückliches Verlangen des Kunden wird Art und Umfang der Störung und die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses im Einzelnen dargelegt. Diese Bedingungen können darüber hinaus auch im Falle einer, durch Änderung der Rechtsprechung verursachten, Regelungslücke von PRIMACALL geändert werden, wenn ansonsten Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung der AGB zu beseitigen sind.

(4) Im Falle von Änderungen des Umsatzsteuersatzes gilt §29 UStG mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Fristablauf bei Mehr- oder Minderbelastungen, wie  ansonsten auch, die volle Umsatzsteuer trägt und so an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Änderungen des USt.-Satzes direkt und voll partizipiert.

(5) Eine Änderung wird allen Kunden 6 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich mitgeteilt werden. Sofern der Kunde der Änderung widerspricht, gilt der Vertrag in der bisherigen Form weiter. Der Kunde hat im Falle einer Änderung weiterhin das Recht, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen. Die AGB gelten in der geänderten Fassung als vereinbart, wenn der Kunde nicht widerspricht, kündigt oder nach Inkrafttreten der Änderung die Dienste der PRIMACALL weiter nutzt. PRIMACALL wird auf das Kündigungsrecht und die Folgen der Weiternutzung der Dienste besonders hinweisen. Soweit die Störung des Äquivalenzinteresses Änderungen von Hauptleistungspflichten notwendig macht, so ist in Abweichung zum Vorgesagten für eine wirksame nachträgliche Änderung der vertraglichen Hauptleistungspflichten der Abschluss eines Änderungsvertrages notwendig.
Die Änderung wird im vorgenannten Fall zum ersten des Folgemonats wirksam, nachdem die Änderungsmitteilung dem Nutzer zugegangen ist.

3. Pflichten des Kunden

(1) Telefondienstleistung
(a) Der Kunde verpflichtet sich, den Telefonanschluss nur zur Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen nach Maßgabe dieser AGB und der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen.
(b) Der Kunde unterstützt PRIMACALL unentgeltlich bei der Leistungserbringung, soweit dies zumutbar ist. Insbesondere wird der Kunde
(aa) etwaige Schäden oder Mängel an den technischen Einrichtungen, den Anlagen oder an den Anschlusseinrichtungen oder Mängel hinsichtlich der Funktionstauglichkeit unverzüglich PRIMACALL anzeigen;
(bb) die überlassenen Einrichtungen vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannungen und/oder magnetische Wirkungen bewahren;
(c) Endeinrichtungen nicht anschließen, wenn ihre Verwendung in öffentlichen Netzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist;
(dd) Arbeiten an der Leitung, dem Leitungsnetz und/oder überlassenen Netzabschlüssen, soweit zumutbar, ausschließlich durch PRIMACALL oder deren Beauftragten durchführen zu lassen. Hierzu stellt der Kunde im erforderlichen Umfang eigene Informationen und Pläne sowie Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung;
(ee) die erforderlichen technischen Einrichtungen für Installation, Betrieb und Instandhaltung sowie geeignete Aufstellungsräume und Leitungswege, Strom und Erdung rechtzeitig zur Verfügung stellen und diese für die Dauer des Vertrages im funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand erhalten und PRIMACALL oder deren Beauftragten den uneingeschränkten Zugang zu diesen Einrichtungen gewähren;
(ff) den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen von PRIMACALL die für Ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen und Unterlagen zu verschaffen;
(gg) die Leistungen der PRIMACALL nicht missbräuchlich nutzen. D. h. er verpflichtet sich in diesem Zusammenhang z. B. das Diensteanbieter- Netz und seine logische Struktur und/oder andere Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu beschädigen; keine Viren, unzulässigen Werbesendungen, Kettenbriefe oder sonstigen belästigenden Nachrichten zu übertragen; keine Rechte Dritter, insb. Schutzrechte (z. B. Urheber und Markenrechte) zu verletzen; nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen; Dienstleistungen nur als Endkunde sowie nicht zur Herstellung von Verbindungen zu nutzen, bei denen der Anrufer aufgrund des Anrufs und/oder in Abhängigkeit von der Dauer der Verbindung Zahlungen oder andere vermögenswerte Gegenleistungen Dritter erhält (z. B. Verbindungen zu Werbehotlines). Dies gilt insbesondere für Tarife, bei denen die Diensteanbieter Dienstleistungen unabhängig von der genutzten Abnahmemenge zu einem Pauschalpreis zur Verfügung stellt (z. B. Flatrate-Tarife); leitungsgebundene Telekommunikationsdienstleistungen nur innerhalb einer Wohneinheit zu nutzen; keine Zielrufnummern anzuwählen, wenn das Zustandekommen einer Verbindung vom Kunden nicht gewünscht ist und/oder bekannt ist, dass das Zustandekommen der Verbindung -insbesondere auch durch technische Vorkehrungen- vom Inhaber der Zielrufnummer oder auf seine Veranlassung von Dritten verhindert werden wird; keine gewerbliche Weiterleitung von Verbindungen vorzunehmen oder Zusammenschaltungsleistungen zu erbringen; die Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen;
(hh) PRIMACALL jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rufnummer, seiner Bankverbindung oder sonstiger Angaben, die Gegenstand der Anmeldung bei PRIMACALL bzw. der von PRIMACALL versandten Rechnung sind, mitteilen. Bei schuldhaft unterlassener Mitteilung ist der Kunde verpflichtet, PRIMACALL die zur Erlangung der aktuellen Daten aufgewendeten notwendigen Kosten zu ersetzen.
(ii) Sind zur Installation des Telefonanschlusses bauliche Maßnahmen notwendig, die der Kunde nicht selbst wirksam genehmigen kann, so hat er bei Vertragsabschluss für das betroffene Grundstück eine Einverständniserklärung des dinglich Berechtigten vorzulegen (Grundstückseigentümererklärung). Die Leistungserbringung von PRIMACALL steht unter dem Vorbehalt, dass die Genehmigung des Grundstückseigentümers rechtzeitig vorliegt. Bei jedem Wechsel des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten sorgt der Kunde für die erforderliche Genehmigung des Eigentümers oder entsprechenden Nutzungsberechtigten.
(jj) PRIMACALL weist den Kunden darauf hin, dass die Übersendung und Übermittlung von Informationen, Sachen oder sonstige Leistungen unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten sind. Hat PRIMACALL gesicherte Kenntnis davon, dass eine im Telekommunikationsnetz eingerichtete Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt wird, so wird PRIMACALL unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, eine Wiederholung zu verhindern. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Verbote wird PRIMACALL nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung die Rufnummer des Kunden sperren.
(c) Der Kunde darf Dritten ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der PRIMACALL den Telefonanschluss nicht zur ständigen Alleinnutzung überlassen. Der Kunde hat auch die Entgelte zu bezahlen, die durch befugte oder unbefugte Nutzung des Telefonanschlusses durch Dritte entstehen, soweit der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat.
(d) Der Kunde hat vor Inanspruchnahme der Leistung Rufumleitung (Anrufweiterschaltung) sicherzustellen, dass der Inhaber des Anschlusses, zu dem ein Anruf weitergeschaltet wird, mit der Weiterschaltung einverstanden ist.

(2) Internetdienstleistung
Der Kunde verpflichtet sich, die Provider-Dienste sachgerecht und rechtmäßig zu nutzen und von den Zugriffsmöglichkeiten auf Provider-Dienste nicht missbräuchlich Gebrauch zu machen, d. h. insbesondere
(a) keine Programme oder Dateien in Deutschland anzubieten, die
(aa) nur im Ausland, nicht aber in Deutschland Freeware, Shareware oder Public Domain sind, so dass das Anbieten in diesem Zusammenhang das Urheberrecht verletzt;
(bb) die aufgrund ihrer lizenz- oder patentrechtlichen Situation nicht oder nur außerhalb von Deutschland frei von Rechten Dritter sind, so dass das Anbieten in diesem Zusammenhang das Urheberrecht verletzt;
(cc) die in Deutschland Exportrestriktionen unterliegen und deshalb von Deutschland aus nicht weltweit angeboten werden dürfen, ohne dass Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass ein Zugriff außerhalb Deutschlands unmöglich ist, so dass das Anbieten in diesem Zusammenhang das Urheberrecht verletzt;
(dd) die nach den Exportbestimmungen des Herkunftslandes oder des Landes, in dem sie entstanden sind, nicht exportiert werden dürfen, so dass das Anbieten in diesem Zusammenhang das Urheberrecht verletzt;
(b) im Rahmen der Benutzung der PRIMACALL -Dienste keine strafrechtlich relevanten Inhalte abzurufen oder zu verbreiten sowie die Abrufung und Verbreitung solcher Inhalte zu unterlassen, die eine Strafbarkeit begründen oder gegen die Vorschriften zum Schutz der Jugend verstoßen;
(c) selbständig für die Erfüllung bzw. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sowie die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme am Internet oder dem PRIMACALL -Netz erforderlich sein sollten;
(d) den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit und des Datenschutzes Rechnung zu tragen;
(e) alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten am Übertragungsweg nur von PRIMACALL oder einem von PRIMACALL beauftragten Dritten ausführen zu lassen, etwaig bestehende gesetzliche Rechte zur Ersatzvornahme oder Mängelrechte bleiben hiervon unberührt;
(f) nicht auf sonstige Weise andere Kunden oder den Betrieb des Netzes, des Backbone und seine Außenanbindungen zu behindern oder zu gefährden;
(g) Bei Verstößen gegen die in Abs. 2a, 2b und 2f aufgeführten Pflichten ist PRIMACALL berechtigt, die Verbreitung der entsprechenden Programme und/oder Dateien sofort zu unterbinden oder sofern dies nicht möglich ist, im Wiederholungsfall den Dienst für den Kunden nach erfolgloser Abmahnung bis zur Beendigung der Vertragsverletzung einzustellen oder abzuschalten. Vorstehende Rechte stehen PRIMACALL insbesondere dann zu, wenn PRIMACALL von Dritten berechtigt auf Unterlassung und/oder Schadensersatz in Anspruch genommen wird oder eine entsprechende Inanspruchnahme konkret droht.

(3) Der Kunde verpflichtet sich ferner PRIMACALL unverzüglich jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rufnummer, seiner Kontoverbindung oder sonstiger Angaben, die Bestandteil des Auftragsformulars sind, mitzuteilen; gleiches gilt für Geschäftskunden im Zusammenhang mit der Änderung der Firma, der Rechtsform, des Geschäftssitzes, der Rechnungsanschrift, der Rufnummer, der Kontoverbindung oder sonstiger vertraglicher Angaben; bei schuldhaft unterlassener Mitteilung ist der Kunde verpflichtet, PRIMACALL die zur Erlangung der aktuellen Daten aufgewendeten Kosten zu ersetzen;
(4) Der Kunde verpflichtet sich für den Fall, dass der Kunde die Dienste anderen Nutzern ("Dritten") zur Verfügung stellt, diese auf die für ihn geltenden Pflichten hinzuweisen, die Dritten auf die Einhaltung ebenfalls zu verpflichten und sicherzustellen, dass die Dritten die Pflichten auch erfüllen.
(5) Der Kunde verpflichtet sich zudem sein persönliches Kundenkennwort geheim zu halten und es unverzüglich zu ändern bzw. von PRIMACALL ändern zu lassen, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben;
(6) Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde ausschließlich solche Einrichtungen und Anwendungen mit dem Anschluss zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften der RegTP gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG), entsprechen und in den öffentlichen Netzen der Bundesrepublik zulässig sind.

4. Vertragsdauer

(1) Der Vertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit.
(2) Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis bei einem Dauerschuldverhältnis nicht rechtzeitig drei Monate vor Ende des Vertrages, so verlängert sich der Vertrag um dieselbe Laufzeit wie der bisherige Vertrag, eine etwaige Vertragsverlängerung ist jedoch auf den Zeitraum von max. 1 Jahr beschränkt.
(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) PRIMACALL ist zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere berechtigt, wenn:
(a) der Kunde Dienstleistungen im o.g. Sinne missbräuchlich in Anspruch nimmt, bei Benutzung gegen Strafvorschriften verstößt oder wenn ein entsprechender dringender Tatverdacht besteht;
(b) die Grundstückseigentümererklärung gekündigt wird;
(c) der Kunde seine Zahlungen nach entsprechender Ankündigung unberechtigt einstellt;
(d) der Kunde bei seinen Gläubigern ein Schuldenmoratorium anstrebt;
(e) gegen den Kunden ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet, über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird oder in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine sonstige vergleichbare wesentliche Verschlechterung eintritt, die begründet befürchten lässt, dass die Vermögensverschlechterung zugleich anspruchsgefährdend wirkt und der Kunde seinen Verpflichtungen daher dauernd nicht nachkommen kann;
(f) mit der Erfüllung seiner Pflichten und Obliegenheiten in Verzug kommt oder diese schuldhaft verletzt, ein Festhalten am Vertrag für PRIMACALL nicht mehr zumutbar ist, PRIMACALL den Kunden zuvor abgemahnt und ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat.
(5) Kommt der Kunde bei Dauerschuldverhältnissen mit monatlicher Pauschalvergütung (sog. Flatrate) mit mehr als zwei vollen Monatsgebühren in Höhe von insgesamt mehr als 100,- EUR in Zahlungsverzug, so werden alle vereinbarten Monatsgebühren bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags sofort fällig.
(6) PRIMACALL kann im Falle einer, vom Kunden zu vertretenden, außerordentlichen Kündigung Ersatz für den entstandenen Schaden, einschließlich Mehraufwendungen, verlangen. Kündigt PRIMACALL in diesem Fall den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos, steht ihr aufgrund des entgangenen Gewinns ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 15% der monatlichen Grundgebühr zu, die bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin angefallen wäre, wenn der Kunde nicht einwendet und nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
(7) Im Falle der Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden ist dieser verpflichtet, sich selbst einen neuen Telefondienstanbieter zu suchen, über den er zukünftig telefonieren will. Nutzt der Kunde Dienstleistungen von PRIMACALL im Zeitraum zwischen Kündigung des Vertragsverhältnisses und Umstellung seines Anschlusses auf einen anderen Anbieter, so ist er auch verpflichtet, die in diesem Zeitraum noch angefallenen Gebühren bei PRIMACALL zu bezahlen, ungeachtet einer wirksamen Kündigung. Die Gebührenhöhe bestimmt sich in diesem Fall nach den zuvor vereinbarten Gebühren. Im Falle von monatlichen Pauschalbeträgen (Flatrate) werden Teile eines Kalendermonates jeden angefangenen Tag mit 1/30 des monatlichen Preises berechnet.

5. Zahlungsbedingungen

(1) Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge gemäß den jeweils gültigen Tarifen und Preislisten verpflichtet. Rechnungen werden in der Regel monatlich gestellt. Bei geringen Rechnungsbeträgen unter EUR 5,- bleibt es dem Diensteanbieter vorbehalten, Rechnungen in größeren Abständen, höchstens drei Monaten, zu stellen.
(2) Soweit der Kunde Leistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch nimmt, finden deren zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Tarife zzgl. einer Bearbeitungsgebühr Anwendung.
(3) Der Abrechnungszeitraum beginnt mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonates zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Preises berechnet.
(4)  Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden wegen zu viel gezahlter Beträge, Doppelzahlungen etc. werden, sofern möglich, dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und mit der nächstfälligen Forderung verrechnet. Sofern dieses z.B. wegen zwischenzeitlicher Vertragsbeendigung nicht möglich ist, so wird der entsprechende Betrag dem Kunden erstattet.
(5) Vertragsbestandteil des Vertrages ist die Vereinbarung einer Einzugsermächtigung für Forderungen von PRIMACALL bzw. die vollständige Angabe der Kreditkartendaten zur Abrechnung der Entgelte. Ziel dieser Vereinbarung ist es, die allgemeinen Verwaltungskosten zugunsten aller Kunden möglichst niedrig zu halten. Der Einzug erfolgt frühestens mit Ablauf des siebten  Werktages nach Zugang der Rechnung. Bei Online-Rechnungen ist der Kunde verpflichtet, seinen angegebenen E-Mail-Account regelmäßig einzusehen und die Rechnungen abzurufen. Bei Widerruf der Einzugsermächtigung ersetzt der Kunde PRIMACALL die höheren Aufwände des Inkassos für individuelle Rechnungszahlung in Höhe von EUR 7,67 inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Rechnungsstellung. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, PRIMACALL geringere Kosten nachzuweisen. Im Falle einer vom Kunden verschuldeten Rückbuchung kann PRIMACALL eine Gebühr in Höhe von EUR 16,- inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnen. Auch hier bleibt es dem Kunden vorbehalten PRIMACALL geringere Kosten nachzuweisen. Sollte der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt haben, so wird der Rechnungsbetrag spätestens am 6. Tag nach Zugang der Rechnung auf dem zuvor vom Kunden angegebenen Konto von PRIMACALL eingezogen.
(6) Sämtliche Forderungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Der Rechnungsbetrag muss ohne Teilnahme am Lastschriftverfahren bei dem in der Rechnung angegebenem Kreditinstitut spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein.
(7) Etwaige Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstige nutzungsabhängige Preise sind unverzüglich nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung, schriftlich gegenüber PRIMACALL zu beanstanden. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung.  PRIMACALL wird auf die Folgen einer Unterlassung in der Rechnung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben unberührt.
(8) Leistungen außerhalb des vertraglich vereinbarten Umfanges werden nach der jeweils gültigen Preisliste von PRIMACALL berechnet.
(9) Der Kunde wird vor Abgabe einer Störungsmeldung versuchen, die Ursache der Störung zu ermitteln.
(10) Abrechnungen erfolgen nach Übermittlung der Daten durch den Netzbetreiber. Sämtliche Preise und Verrechnungssätze verstehen sich inklusive der gesetzlichen MwSt. in der jeweils gültigen Höhe, die MwSt. wird in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich festgelegten Höhe, unter Nennung des Endpreises, zusätzlich gesondert ausgewiesen.
(11) Die Berechnung und der Einzug der angefallenen Verbindungsentgelte erfolgt im Namen und auf Rechnung von PRIMACALL.

6. Verzug

(1) Bei dem Angebot öffentlich zugänglicher Telefondienste an festen Standorten ist PRIMACALL berechtigt, die Leistung wegen Zahlungsverzugs einzustellen (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens EURO 75,00 in Verzug ist und PRIMACALL die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Dies gilt nicht, wenn PRIMACALL den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach §45j TKG aufgefordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. PRIMACALL darf die Leistung einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird. PRIMACALL darf eine Sperre durchführen, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung seitens PRIMACALL in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die Sperre ist, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Sie darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindung erfassende Vollsperrung des Netzzugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen. Der Kunde bleibt auch nach der Sperre verpflichtet, den monatlichen Basispreis zu zahlen, sofern ein solcher vertraglich vereinbart wurde.
(2) PRIMACALL ist berechtigt, die vertraglich versprochenen Leistungen so lange einzustellen, bis der Kunde seine fälligen Verbindlichkeiten beglichen hat.
(3) Befindet sich der Kunde in Verzug, werden - vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens - Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. PRIMACALL ist berechtigt, die durch Zahlungsverzug entstanden Mahnkosten zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(4) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt PRIMACALL vorbehalten.
(5) Für jede Mahnung hat der Kunde eine Bearbeitungsgebühr von mindestens EURO 3,00 zu bezahlen, sofern es sich nicht um die den Verzug begründende Erstmahnung handelt. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(6) In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist PRIMACALL zu einer neuerlichen Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden im Rahmen des §13 berechtigt.

7. Wartung, Entsperrung, Entstörung

PRIMACALL nimmt Wartungsanfragen und Störmeldungen des Kunden über die Rufnummer 01805 - 774620 (14 ct/Min.; Kosten für Gespräche aus dem Mobilfunknetz können abweichen) entgegen. Vom Kunden angeforderte Wartungsleistungen sind kostenpflichtig und vom Kunden entsprechend des Preisverzeichnisses zu vergüten. Eine Entsperrung von Anschlüssen kann immer nur werktäglich montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 18.00 Uhr erfolgen.

8. Haftung

(1) Eine Haftung von PRIMACALL ist ausgeschlossen.
(2) Unabhängig von Absatz (1) haftet PRIMACALL bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Von der Haftungsbeschränkung in Absatz (1) ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit, für welche die gesetzlichen Haftungsregeln uneingeschränkt gelten. Die genannte Haftungsbeschränkung greift ebenfalls nicht im Falle der Verletzung von sog. Kardinalpflichten, also wesentlichen Pflichten, die aufgrund des Vertrages für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung sind und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht bzw. auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt, gleiches gilt für die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, im Falle einer Garantieübernahme oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
(5) Soweit eine Verpflichtung von PRIMACALL, als Anbieterin von Telekommunikationsdiensten, zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens EUR 12.500,- je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.
(6) Im Falle der, auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden, Verletzung der vorgenannten Kardinalpflichten ist der Schadensersatz bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Als vertragstypisch und vorhersehbar gilt in diesem Fall ein Schaden von maximal EUR 12 500,-.
(7) Die vorgenannten Haftungsregelungen gelten im Falle von Pflichtverletzungen seitens eines Erfüllungsgehilfen von PRIMACALL entsprechend.
(8) Für weitere Folgen aufgrund von Störungen und Beschränkungen haftet PRIMACALL nicht, sofern sie unabwendbar (z.B. höhere Gewalt durch u.a. Arbeitskampf, Katastrophen oder Energieversorgungsschwierigkeiten, behördliche Maßnahmen, etc.) und von PRIMACALL nicht zu vertreten sind.

9. Reseller-Ausschluss

(1) Die von PRMACALL zur Verfügung gestellten Leistungen dürfen vom Kunden nicht zu gewerblichen Zwecken an Dritte zur Nutzung überlassen werden.
(2) Dem Kunden ist es insbesondere nicht gestattet, den Zugang zum Netz von PRIMACALL ohne Zustimmung von PRIMACALL Dritten zur ständigen Alleinbenutzung oder gewerblich zur Nutzung zu überlassen. Insbesondere ist der Kunde aufgrund des Vertrages nicht berechtigt, die aufgrund dieses Vertrages erbrachten Leistungen Dritten anzubieten.
(3) Der Kunde hat sämtliche Rechnungsentgelte zu zahlen, die Aufgrund der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen (Telefon & Internet) über seinen Telekommunikationsanschluss entstanden sind, auch wenn diese von Dritten verursacht wurden. Dies gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass ihm die Nutzung seines Mobilfunkanschlusses nicht zugerechnet werden kann.

10. Verjährung

(1) Eventuell bestehende Mängelansprüche des Kunden gegen den PRIMACALL verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.

11. Datenschutz/Fernmeldegeheimnis

(1) Der Provider erhebt und verwendet die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung dieses Vertrages erforderlichen Daten (Bestandsdaten). Hierzu gehören Name, Vorname, Anschrift, Rechnungsanschrift, Alter, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Kunden, sowie bei Erteilung einer Einzugsermächtigung auch dessen Bankverbindung. Endet das Vertragsverhältnis, so werden die Bestandsdaten von PRIMACALL mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres gelöscht, sofern nicht ausnahmsweise eine Sperrung der Daten gemäß § 35 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes ausreichend ist.
(2) Der Provider erhebt und verwendet auch Daten, die bei der Erbringung des Dienstes anfallen (Verkehrsdaten). Hierzu gehören z. B. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung und die personenbezogene Berechtigungskennung des Kunden sowie ? im Falle von zeit- oder volumenabhängigen Tarifen ? Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung oder die übermittelten Datenmengen. Die Verkehrsdaten werden nach Beendigung der Verbindung anonymisiert oder gelöscht, soweit ihre Speicherung oder Verwendung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften erlaubt oder erforderlich ist. Diese Daten dürfen in der Regel bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Hat der Kunde gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf von sechs Monaten Einwendungen erhoben, dürfen die Daten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.
(a) Dem Kunden sind die gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum in Textform einen Einzelverbindungsnachweis verlangt hat; auf Wunsch werden ihm auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt. Dabei entscheidet der Kunde, ob ihm die von ihm gewählten Rufnummern ungekürzt oder unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden.
(b) Bei Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde in Textform erklärt hat, dass er alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich darüber informieren wird, dass ihm die Verkehrsdaten zur Erteilung des Nachweises bekannt gegeben werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde in Textform erklärt hat, dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Dem Kunden werden darüber hinaus die gespeicherten Daten mitgeteilt, wenn er Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erhoben hat. Soweit der Kunde zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für Verbindungen verpflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankommen, so werden ihm in dem für ihn bestimmten Einzelverbindungsnachweis die Nummern der Anschlüsse, von denen die Anrufe ausgehen, nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden.
(3) Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verwendet werden, werden nur im zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Maß und innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeitet, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn der Kunde seine Einwilligung erteilt hat. Der Kunde muss Mitbenutzer über eine erteilte Einwilligung unterrichten. Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

12. Kundenverzeichnis

Der Kunde kann mit seinem Namen, Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eingetragen werden, soweit er dies beantragt. Dabei kann der Kunde bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen. Auf Verlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind.
Der Kunde kann der Rufnummernauskunft widersprechen. Die Telefonauskunft über Rufnummern des Kunden darf erteilt werden, sofern dieser nicht widersprochen hat. Über Rufnummern hinausgehende Auskünfte hinsichtlich weiterer veröffentlichter Daten dürfen nur erteilt werden, wenn der Kunde in eine weitergehende Auskunftserteilung eingewilligt hat.

13. Schufa-Klausel/Wirtschaftsauskunfteien

(1) PRIMACALL ist berechtigt, der SCHUFA HOLDING AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden (im Folgenden ,,SCHUFA?), Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages zu übermitteln und Auskünfte über den Kunden zur Bonitätsprüfung zu erhalten.
(2) PRIMACALL ist darüber hinaus berechtigt, der CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss (im Folgenden ,,CEG?), Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages zu übermitteln und Auskünfte über den Kunden zur Bonitätsprüfung zu erhalten.
(3) Des Weiteren ist PRIMACALL berechtigt, dem von der Bürgel Wirtschaftinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 50 01 66, 22701 Hamburg betriebenen Fraud Prevention Pool (FPP) Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages zu übermitteln und Auskünfte über den Kunden zur Bonitätsprüfung zu erhalten.
(4) Des Weiteren ist PRIMACALL berechtigt, der SCHUFA, dem FPP und der CEG personenbezogene Daten über ein nicht vertragsgemäßes Verhalten des Kunden, die Beendigung des Vertrages oder einen Wohnsitzwechsel zu übermitteln.
(5) Eine Datenübermittlung nach Absatz (1) bis Absatz (4) erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von PRIMACALL oder eines Vertragspartners der SCHUFA, des FPP oder der CEG erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird PRIMACALL die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Der Kunde kann bei den für ihn zuständigen Stellen Auskunft über seine ihn betreffenden gespeicherten Daten und deren Nutzung erhalten.
(6) Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

14. Werbung

(1) Die Bestandsdaten dürfen vom Provider zur Kundenberatung, zur Werbung für eigene Angebote und zur Marktforschung verwendet werden, soweit es für diese Zwecke erforderlich ist und der Kunde ausdrücklich & separat eingewilligt hat. Diese Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Sofern PRIMACALL im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer oder der Postadresse, auch der elektronischen, eines Teilnehmers erhalten hat, so darf PRIMACALL diese für die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine Postadresse zur Beratung der Teilnehmer, zur Werbung für eigene Angebote und zur Marktforschung verwenden, es sei denn, dass der Teilnehmer einer solchen Verwendung widersprochen hat.
Der Kunde kann der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen.

15. Aufrechnung

Gegen Forderungen von PRIMACALL kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen aufrechnen.

16. Vertragsübertragung und Abtretung

(1) PRIMACALL ist berechtigt, diesen Vertrag ohne vorherige Unterrichtung des Kunden auf Dritte zu übertragen, sofern hierdurch keine Verringerung der Sicherheiten für den Kunden bewirkt wird. PRIMACALL wird den Kunden von dieser Änderung des Vertrages 6 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich informieren. Der Vertrag gilt in der geänderten Fassung als vereinbart, wenn der Kunde der Abtretung nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. PRIMACALL wird auf das Widerspruchsrecht und die Folgen der Weiternutzung der Dienstleistung in der Mitteilung über die Änderungen der AGB besonders hinweisen. Sofern PRIMACALL von dem Recht zur Übertragung des Vertrages Gebrauch macht und der Kunde eine Fortsetzung des Vertrages mit dem neuen Vertragspartner nicht wünscht, ist der Kunde zur unverzüglichen Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt.
(2) Der Kunde darf diesen Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Providers auf Dritte übertragen.

17. Rufnummernübertragbarkeit

Der Kunde hat die Möglichkeit, mit Abgabe seines Angebots eine Rufnummer eines Telekommunikationsvertrages eines anderen deutschen Telekommunikationsanbieters in das Netz von PRIMACALL zu übertragen, wobei eine Nummernübertragung vom Mobilfunknetz  ins Festnetz und umgekehrt nicht möglich ist. Der Auftrag zur Übertragung der Rufnummer kann zusammen mit dem Angebot bis zu 123 Tage vor Beendigung und bis zu 31 Tage nach Beendigung des bisherigen Vertrages entgegengenommen werden. Die Annahme des Angebotes kann in diesem Fall erst erfolgen, wenn der Auftrag zur Rufnummernübertragung vom Kunden rechtzeitig gestellt worden ist und der bisherige Anbieter die Rufnummern für die Übertragung freigegeben hat. Sofern eine Rufnummernübertragung aus technischen Gründen nicht möglich ist, wird PRIMACALL das Angebot des Kunden ablehnen. Hierüber wird PRIMACALL den Kunden informieren.

18. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden ist der Firmensitz von PRIMACALL.

19. Gerichtsstand

Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen Sitz im Inland hat, ist der Sitz von PRIMACALL Gerichtsstand. PRIMACALL steht es offen, Ansprüche bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend zu machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.

20. Schlichtung

(1) Der Kunde kann im Streit mit PRIMACALL darüber, ob PRIMACALL eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 TKG vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat oder nicht, bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
(2) Anträge an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur können elektronisch im Online-Verfahren oder schriftlich per Brief oder Telefax gestellt werden.

21. Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Vereinbarung im Übrigen nicht davon berührt.


 

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