Im Folgenden finden Sie die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der primacall GmbH (nachstehend primacall genannt):

AGB

Die AGB werden Bestandteil eines jeden Vertrags mit der Firma primacall über die Teilnahme am Festnetzdienst bzw. Mobilfunkdienst, soweit für besondere Dienstleistungen (z. B. Internetdienste) keine vorrangigen Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen. Abweichende AGB des Kunden gelten nicht; sie finden auch dann keine Anwendung, wenn primacall nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschliessen zu wollen.

  • (V)DSL+Festnetz, VoIP
  • all-in-1, UMTS
  • Pre-Selection Festnetz
  • Pre-Selection DSL

Präambel

Die primacall GmbH (nachstehend primacall genannt) stellt Festnetztelefondienstleistungen des im Auftrag bezeichneten Verbindungsnetzbetreibers (nachstehend Verbindungsnetzbetreiber genannt) aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verfügung. Die AGB werden Bestandteil eines jeden Vertrags mit der Firma primacall über die Teilnahme am Festnetzdienst, soweit für besondere Dienstleistungen (z. B. Internetdienste) keine vorrangigen Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen. Abweichende AGB des Kunden gelten nicht; sie finden auch dann keine Anwendung, wenn primacall nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.

 

Die hier beschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Produktbeschreibungen und Vertragsbedingungen regeln die Dienstleistungen für die nachfolgenden Produkte:

  • prima fone star 100
  • prima fone 250
  • prima fone city flat
  • prima fone superflat
  • prima fone mobil 60
  • prima preselect S
  • prima preselect M
  • prima preselect L

1. Allgemeines

1.1. Die primacall GmbH stellt für den Kunden ab dem unter Punkt 2 genannten Zeitpunkt, Verbindungen zu Anschlüssen innerhalb und außerhalb des Ortsnetzes her. Dies gilt für Verbindungen zu Anschlüssen, die über eine Orts-, eine Netzkennzahloder bestimmte Landesvorwahlen und Dienstkennzahlen zu erreichen sind.


1.2. Die Nutzung des Verbindungsnetzes kann entweder im Call by Call-Verfahren oder im Pre-Selection-Verfahren erfolgen, wobei sämtliche Flat-Tarife von Privatkunden und nicht von Geschäftskunden genutzt werden dürfen:
a) Call by Call-Verfahren: Der Kunde wählt vorab die Netzvorwahl des Verbindungsnetzbetreibers. Mit Zustandekommen der gewählten Verbindung kommt auch das Vertragsverhältnis zustande.
b) Pre-Selection-Verfahren: Hierfür wird für alle Verbindungen innerhalb und außerhalb des Ortsbereichs der Verbindungsnetzbetreiber fest voreingestellt. Nach Bearbeitung des Auftrags durch den Anschlussnetzbetreiber, i.d.R. die Deutsche Telekom AG, und Umschaltung in der zuständigen Ortsvermittlungsstelle kann der Teilnehmer alle Orts- und Fernverbindungen über den Verbindungsnetzbetreiber führen.


1.3. Für den Fall, dass unvorhersehbare Änderungen eintreten durch welche das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maß gestört wird und primacall diese Änderungen weder veranlasst noch Einfluss auf selbige hat, ist primacall berechtigt Änderungen dieser Bedingungen oder Preisänderungen sowie Änderungen im Leistungsumfang vorzunehmen. Etwaige Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Zugang widerspricht. primacall wird auf diese Folge im Mitteilungsschreiben besonders hinweisen.


1.4. Im Call by Call?Verfahren werden Allgemeine Geschäftsbedingungen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht. Sie finden jeweils durch Inanspruchnahme bzw. Erbringung der Dienstleistung Anwendung gemäß § 305a Nr. 2b BGB. Gleichzeitig liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den jeweiligen Geschäftsstellen zur Einsichtnahme für den Kunden aus.

2. Vertragsabschluss

2.1. Das Vertragsverhältnis beginnt, sofern nichts anderes vereinbart ist, gemäß Ziffer 1 im Call by Call- Verfahren mit Zustandekommen der Verbindung, sowie im Pre-Selection-Verfahren mit dem in der Auftragsannahmebestätigung angegebenen Datum. Die automatische Verbindungsführung aller Orts- und Fernverbindungen (Pre-Selection) kann technisch erst erfolgen, nachdem der Anschlussnetzbetreiber in seiner Ortsvermittlungsstelle eine entsprechende Schaltung veranlasst hat. Der Kunde nimmt dies zur Kenntnis und hält primacall bzw. die Telefongesellschaft von allen Ansprüchen frei, die aus einer nicht von primacall zu vertretenden Verzögerung oder Terminveränderung bei der Durchführung des Pre-Selection Auftrages entstehen. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von primacall setzt voraus, dass der Kunde volljährig ist oder das Einverständnis des bzw. der Erziehungsberechtigten vorliegt.

 

2.2. Zur Annahme des Antrages des Kunden zur Teilnahme am Festnetzdienst behält sich primacall vor,
a) im Rahmen einer Bonitätsprüfung bei der für den Wohnsitz des Kunden zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) bzw. einer sonstigen Wirtschaftsauskunftei oder einem angegebenen Kreditinstitut gemäß Ziffer 13 Auskünfte einzuholen und die Annahme des Antrages davon abhängig zu machen;
b) die Annahme des Antrages abzulehnen, wenn der Antragsteller mit den Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Kundenverhältnissen mit der Firma primacall oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (der Unternehmensgruppe) im Rückstand ist oder unrichtige Angaben macht, die für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit von Bedeutung sind ;
c) den Vertragsabschluss ganz oder teilweise aus wichtigem Grund zu verweigern.

3. Dienstleistung und Rechte von primacall

3.1. Angebote und Leistungen von primacall stehen unter dem Vorbehalt technischer und betrieblicher Realisierbarkeit, wobei sich primacall verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten. Voraussetzung für die Erbringung der Dienstleistung ist, dass der Kunde über einen Teilnehmernetzanschluss bei der Deutschen Telekom AG oder einem anderen Teilnehmernetzbetreiber verfügt, mit dem primacall eine Zusammenschaltungsvereinbarung getroffen hat.

 

3.2. Mögliche Verbindungsarten sind Telefonate, Faxe und Datenübertragungen. Die Telefongesellschaft bedient sich zur Herstellung der Verbindungen der Kommunikationsnetze anderer Netzbetreiber. Die Verpflichtung von primacall zur Leistungserbringung wird beschränkt durch die Verfügbarkeit von Vorleistungen, insbesondere der Übertragungswege der an der jeweiligen Verbindung beteiligten Netzbetreiber, wobei sich primacall verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.


3.3. Die Leistungsverpflichtung von primacall gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Produkten und Vorleistungen, soweit primacall mit der erforderlichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die nicht richtige oder rechtzeitige Lieferung nicht auf einem Verschulden von primacall beruht. Werden bei der Installation oder Erweiterung von Kundenanschlüssen oder für sonstige Leistungen Übertragungswege, Hardware- oder Softwareerweiterungen oder sonstige technische Leistungen Dritter, insbesondere Stromlieferungen, benötigt, gelten diese als Vorleistungen.
primacall wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit ihrer Leistungen informieren und bereits gezahlte Entgelte für nicht verfügbare Leistungen unverzüglich erstatten. Gesetzliche bestehende Kündigungsrechte werden hiervon nicht berührt.


3.4. primacall behält sich das Recht zur zeitweiligen Beschränkung der Festnetzleitungen bei Kapazitätsengpässen in den Betreibernetzen, bei Störungen wegen technischer Änderungen an den Anlagen der Betreiber, z. B. Verbesserung des Netzes, Änderungen der Standorte der Anlagen, Anbindungen an das öffentliche Leitungsnetz, Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten oder wegen sonstiger Maßnahmen (z. B. Wartungsarbeiten, Reparaturen etc.), die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des Festnetzdienstes erforderlich sind, vor. Störungen der Übertragungsqualität sind nicht auszuschließen, wobei sich primacall verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Störungen und Beschränkungen zu informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten. Zeitweilige Unterbrechung und Beschränkung können sich ebenfalls auch aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streiks und Aussperrungen, ergeben. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es gilt insoweit Punkt 11 dieser AGB.


3.5. Die vereinbarten Bereitstellungstermine und Verfügbarkeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Pflichten des Kunden.


3.6. Verzögerungen bei erstmaliger Umschaltung gehen nicht zu Lasten von primacall. Schadensersatzansprüche seitens des Kunden gegenüber primacall sind ausgeschlossen, soweit primacall nicht nach Ziffer 11 haftet.


3.7. primacall ist berechtigt, die Leistungen zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder die Leistungen zeitweise, teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder auf Grund betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.

 

3.8. primacall wird jede Leistungsunterbrechung des Netzbetriebes unverzüglich beheben.

 

3.9. Soweit primacall Dienste und Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Irgendwelche Ansprüche des Kunden ergeben sich daraus nicht.


3.10. primacall ist berechtigt, die Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere zum Schutz des Kunden zu sperren für den Fall,
a) dass ein eindeutiger Verdacht des Missbrauchs des Anschlusses besteht;
b) des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziff. 6.4.e;
c) der Verletzung der Ziff. 4.;
d) dass der Kunde primacall keinen postzustellfähigen Wohnsitz mitteilt und die Rechnung mit dem Vermerk ?unzustellbar, unbekannt verzogen, etc.? zurückkommt, bis zur Vermittlung einer neuen postzustellungsfähigen Anschrift, um die sich die Firma primacall durch Nachfrage bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt/Gewerbeamt bemüht. Es wird für die Ermittlung ein Betrag in Höhe von EUR 12,00 inkl. gesetzlicher MwSt. erhoben, resultierend aus dem entsprechenden Aufwand. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, primacall geringere Kosten nachzuweisen.


3.11. primacall kann Entsperrungen von Anschlüssen ausschließlich an Wochentagen zum Ende des Tages vornehmen.

 

3.12.1. Die Telefon-Flatrate ist zur haushaltsüblichen Nutzung bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich, die Telefon-Flatrate nicht missbräuchlich zu verwenden. Er wird beispielsweise keine Verbindungen herstellen, um Dritten Telekommunikationsdienstleistungen zu erbringen (z.B. durch das Weiterleiten von Anrufen) oder um diese an Dritte weiterzuveräußern oder um hierfür sonst wie eine Gegenleistung zu erzielen (z.B. Anruf von Werbehotlines). Der Kunde verpflichtet sich insoweit auch, die Telefon- Flatrate als Verbraucher i.S.v. §13 BGB und nicht zweckwidrig unternehmerisch i.S.v. § 14 BGB zu nutzen und nicht für Massenkommunikation wie z.B. Fax Broadcast, Call Center oder Tele-Marketing-Aktionen einzusetzen.


3.12.2. Im Falle einer schuldhaften zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung im vorgenannten Sinn ist der Anbieter berechtigt, die Telefon- Flatrate oder den Vertrag insgesamt außerordentlich zu kündigen, den Telekommunikationsanschluss gemäß Ziffer 3.10. der AGB zu sperren sowie die Entgelte für die angefallenen Verbindungen zu berechnen. Des Weiteren ist der Anbieter berechtigt, von dem Kunden eine Schadenspauschale in Höhe von EUR 75,00 für die Berechnung der Verbindungen zu verlangen. Dem Kunden steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Anbieters bleiben unberührt.

 

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1. Der Kunde versichert, dass er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit primacall volljährig ist.

 

4.2. Der Kunde schafft im Bereich seiner Betriebssphäre bzw. Wohnung alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. primacall wird dem Kunden hierzu ihre Anforderung mitteilen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
a) den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen von primacall die für Ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen und Unterlagen zu verschaffen;
b) neue Anwendungen oder Veränderungen in bestehenden Anwendungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung haben könnten, nur nach vorheriger Zustimmung von primacall einzuführen;
c) sein persönliches Kundenkennwort geheim zu halten und es unverzüglich zu ändern bzw. von primacall ändern zu lassen, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben;
d) die Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen;
e) ausschließlich solche Einrichtungen und Anwendungen mit dem Anschluss zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften der RegTP gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG), entsprechen und in den öffentlichen Netzen der Bundesrepublik zulässig sind;
f) im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und Schäden und ihrer Ursachen zu ermöglichen;
g ) den Anschluß nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere keine Anrufe zu tätigen, durch die Drittebedroht oder belästigt werden;
h) der Kunde wird primacall jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rufnummer, seiner Bankverbindung oder sonstiger Angaben, die Gegenstand der Anmeldung bei primacall bzw. der von primacall versandten Rechnung sind, mitteilen Bei schuldhaft unterlassener Mitteilung ist der Kunde verpflichtet, primacall die zur Erlangung der aktuellen Daten aufgewendeten notwendigen Kosten zu ersetzen.

 

5. Weitergabe und Abtretung

Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch primacall auf Dritte übertragen. Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die aus der Nutzung des Telefonanschlusses durch Dritte entstehen. Entsprechendes gilt für die infolge der befugten oder unbefugten Nutzung durch Dritte entstandenen Entgelte.

 

6. Vertragsdauer

6.1. Das Vertragsverhältnis beim Pre-Selection Verfahren wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Annahme des Auftrages bzw. der Leistungsbereitstellung.

 

6.2. Wurde der Vertrag mit einer Mindestlaufzeit geschlossen, so verlängert sich dieser jeweils um 12 Monate, wenn der Vertrag nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Bei Verträgen ohne Mindestlaufzeit, bei denen im jeweiligen Auftragsformular, besonderen Geschäftsbedingungen oder einer anderen schriftlichen Vereinbarung mit primacall keine besondere Kündigungsfrist vorgesehen ist, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zu kündigen. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.


6.3. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

6.4. primacall ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages u.a. berechtigt, aber nicht verpflichtet, wenn:
a) der Kunde Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch nimmt, bei Benutzung gegen Strafvorschriften verstößt oder wenn ein entsprechender dringender Tatverdacht besteht;
b) der Kunde seine Zahlungen nach entsprechender Ankündigung unberechtigt einstellt;
c) der Kunde bei seinen Gläubigern ein Schuldenmoratorium anstrebt;
d) gegen den Kunden ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet, über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird oder in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine sonstige wesentliche Verschlechterung eintritt, die befürchten lässt, dass dieser seinen Verpflichtungen zeitweise oder dauernd nicht nachkommen kann;
e) der Kunde mit der Zahlung seiner fälligen Rechnungsbeträge mit mindestens EUR 55,00 in Verzug gerät;
f) der Kunde trotz mehrmaliger berechtigter Zahlungsaufforderungen nicht zahlt;
g) der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsbeträgen in Verzug gerät;
h) mit der Erfüllung seiner übrigen Pflichten und Obliegenheiten in Verzug kommt oder diese schuldhaft verletzt. primacall kann Ersatz für den entstandenen Schaden, einschließlich Mehraufwendungen, verlangen. Kündigt primacall den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos, steht ihr ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 75% der monatlichen Grundgebühr zu, die bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin angefallen wäre, wenn der Kunde nicht einwendet und nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.


6.5. Im Falle der Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden ist dieser verpflichtet sich selbst einen neuen Telefondienstanbieter zu suchen über den er zukünftig telefonieren will. Nutzt der Kunde Dienstleistungen von primacall im Zeitraum zwischen Kündigung des Vertragsverhältnisses und Umstellung seines Anschlusses auf einen anderen Anbieter, so ist er auch verpflichtet die in diesem Zeitraum noch angefallenen Gebühren bei primacall zu bezahlen, ungeachtet einer wirksamen Kündigung.


6.6. Beendet der Kunde das Vertragsverhältnis, bevor die Leitung auf primacall (Pre-Selection) voreingestellt wurde, so erfolgt eine Erstattung der Aufwendungen nach den Vorschriften für die Rückabwicklung von Verträgen. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Leistungserbringung durch die primacall verhindert oder zu verhindern versucht oder primacall den Vertrag aus wichtigem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, kündigt. Etwaige Schadensersatzansprüche von primacall bleiben unberührt.

 

7. Zahlungsbedingungen

 

7.1. Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflichtet, wie sie sich aus den von primacall veröffentlichten Tarifen in der jeweils gültigen Fassung im einzelnen ergeben. Abrechnungen erfolgen nach Übermittlung der Daten durch den Netzbetreiber. Sämtliche Preise und Verrechnungssätze verstehen sich inklusive der gesetzlichen MwSt. in der jeweils gültigen Höhe, die MwSt. wird in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich festgelegten Höhe, unter Nennung des Endpreises, zusätzlich gesondert ausgewiesen.


7.2. Der Abrechnungszeitraum beginnt mit dem Tage der Umschaltung.

 

7.3. Die Berechnung und der Einzug der angefallenen Verbindungsentgelte erfolgt im Namen und auf Rechnung von primacall oder der Deutschen Telekom AG.


7.4. Sämtliche Forderungen sind mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Vertragsbestandteil des Vertrages ist die Vereinbarung einer Einzugsermächtigung für die Forderungen der primacall, um die allgemeinen Verwaltungskosten zugunsten aller Kunden möglichst niedrig zu halten. Die Rechnungsbeträge werden gemäß dieser Vereinbarung per Lastschrift vom Konto des Kunden eingezogen. Bei Widerruf der Einzugsermächtigung ersetzt der Kunde primacall die höheren Aufwände des Inkassos für individuelle Rechnungszahlung in Höhe von EUR 7,67 inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Rechnungsstellung. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, primacall geringere Kosten nachzuweisen. Im Falle einer vom Kunden verschuldeten Rückbuchung kann primacall eine Gebühr in Höhe von EUR 16,00 inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnen. Auch hier bleibt es dem Kunden vorbehalten, primacall geringere Kosten nachzuweisen. Sollte der Kunde keine Einzugsermächtigung erteilt haben, muss der Rechnungsbetrag spätestens am 7.Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von primacall gutgeschrieben sein.

 

7.5. Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden wegen zuviel gezahlter Beträge, Doppelzahlungen etc. werden auf nur auf Wunsch des Kunden seinem Rechnungskonto gutgeschrieben und mit der nächstfälligen Forderung verrechnet.


7.6. Etwaige Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstige nutzungsabhängige Preise sind unverzüglich nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung, schriftlich gegenüber primacall zu beanstanden. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung. primacall wird auf die Folgen einer Unterlassung in der Rechnung besonders hinweisen.

 

7.7. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel monatlich. primacall behält sich jedoch das Recht vor, die Rechnungen bei geringfügigem Gebührenaufkommen in längeren Zeitabständen zu erstellen.


7.8. Leistungen außerhalb des vertraglich vereinbarten Umfanges werden nach der jeweils gültigen Preisliste oder Vereinbarung berechnet.

 

8. Verzug

8.1. primacall ist berechtigt, die vertraglich versprochenen Leistungen so lange einzustellen, bis der Kunde seine fälligen Verbindlichkeiten beglichen hat.

 

8.2. Befindet sich der Kunde in Verzug, werden - vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens - Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. primacall ist berechtigt, die durch Zahlungsverzug entstanden Mahnkosten zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

8.3. Bei dem Angebot von allgemeinen Zugängen zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen gilt §45k Telekommunikationsgesetz (TKG). Demgemäß ist primacall berechtigt, den Anschluss wegen Zahlungsverzugs zu sperren, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens EUr 75,00 in Verzug ist und primacall die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Dies gilt nicht, wenn primacall den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.
primacall darf seine Leistung einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird.
primacall darf eine Sperre durchführen, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung primacalls in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die Sperre ist, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Sie darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindung erfassende Vollsperrung des Netzzugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen. Der Kunde bleibt auch nach der Sperre verpflichtet, den monatlichen Basispreis zu zahlen, sofern ein solcher vertraglich vereinbart wurde.


8.4. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt primacall vorbehalten.

 

8.5. Für jede Mahnung hat der Kunde eine Bearbeitungsgebühr von ? 3,00 zu bezahlen, sofern es sich nicht um die den Verzug begründende Erstmahnung handelt. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

8.6. In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist primacall zu einer neuerlichen Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden nach Ziffer 13. berechtigt.

 

9. Aufrechnung

Gegen Forderungen von primacall kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen aufrechnen.

 

10. Leistungsstörungen

10.1. Die primacall verpflichtet sich, Störungen des Netzbetriebes im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich zu beseitigen.

 

10.2. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen sind auf den sich aus Ziffer 11 ergebenden Haftungsumfang begrenzt.

 

11. Haftung

11.1. Soweit eine Verpflichtung primacalls zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens EUR 12.500,- je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.


11.2. Für schadenverursachende Ereignisse, die auf Übertragungswegen der Netzbetreiber eingetreten sind, haftet primacall dem Kunden nur in demselben Umfang, wie die Betreiber der Netze ihrerseits gegenüber primacall haften.


11.3. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung primacalls oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, werden durch diese Regelung weder begrenzt noch ausgeschlossen.Die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzung primacalls oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen primacalls beruhen wird durch diese Regelung, außer in den unter Punkt 11.1 genannten Fällen, weder beschränkt noch ausgeschlossen. In den übrigen Fällen ist die Haftung, bei Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen nicht abdingbaren gesetzlichen Regelungen bleibt allerdings ebenso unberührt, wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.

 

12. Datenschutz / Fernmeldegeheimnis

12.1. primacall darf die im Auftrag enthaltenen personenbezogenen Daten des Kunden (Bestandskunden) gemäß § 4 Abs. 1 TDSV und des Bundesdatenschutzgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten erforderlich sind, um das Vertragsverhältnis einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern. Außerdem darf primacall gemäß § 5 TDSV folgende personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen (Verbindungsdaten) erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Kunden erforderlich ist:
a) die Nummer oder Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses oder der Einrichtung;
b) den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen;
c) die vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsleistung;
d) die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen sowie deren Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit;
e) sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sowie zur Entgeltabrechnung notwendigen Verbindungsdaten.


12.2. Die vorstehenden unter a) bis e) genannten Verbindungsdaten werden nach Wahl des Kunden a) nach Versendung der Entgeltrechnung 80 Tage vollständig gespeichert, b) nach Versendung der Entgeltrechnung gelöscht. Hat der Kunde weder a) noch b) gewählt, werden die Verbindungsdaten unter Kürzung der Zielrufnummer um die letzten drei Ziffern zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte nach Versand der Entgeltrechnung 80 Tage gespeichert.

 

12.3. Sind die Verbindungsdaten auf ausdrückliches Verlangen seitens des Kunden oder nach der datenschutzrechtlichen 80-Tage-Frist gelöscht, ist primacall von der Pflicht der Vorlage dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltrechnung frei (§ 16 Abs. 2 TKV Telekommunikations Kundenschutzverordnung), wenn der Kunde in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.


12.4. Bei Verwendung eines Einzelverbindungsnachweises hat der Kunde alle jetzigen und zukünftigen Nutzer des betreffenden Anschlusses hierüber zu informieren und bei geschäftlicher Nutzung alle jetzigen und künftigen Mitarbeiter hierüber unverzüglich zu informieren und etwa bestehende Mitarbeitervertretungen (Betriebsrat/Personalrat) entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu beteiligen.

 

13. Schufa-Klausel/Wirtschaftsauskunfteien

Der Kunde willigt ein, dass primacall, der für den Wohnsitz des Kunden zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder den weiteren Wirtschaftsauskunfteien Bürgel, Verband der Vereine Creditreform und Creditreform Experian GmbH über die Beantragung, die Aufnahme und Beendigung dieses Kommunikationsvertrages übermittelt und Auskünfte über den Kunden von der SCHUFA und o. g. Auskunfteien erhält. Des Weiteren willigt der Kunde ein, dass primacall zum Zwecke der Bonitätsprüfung Auskünfte über personenbezogene Daten von anderen Unternehmen des Konzerns einholt, verarbeitet und weiter gibt. Unabhängig davon wird primacall den o.g. Wirtschaftsauskunfteien auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. Kündigung wegen Zahlungsverzugs, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) dieses Vertrages melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der primacall, eines Vertragspartners der o. g. Wirtschaftsauskunfteien oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Die o. g. Wirtschaftsauskunfteien speichern die Daten, um den ihr angeschlossenen Kreditinstituten, Kreditkartenunternehmen, Leasinggesellschaften, Einzelhandelsunternehmen einschließlich des Versandhandels und sonstiger Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite an Konsumenten geben bzw. Kommunikationsdienste anbieten, Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. An Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen und der o. g. Wirtschaftsauskunfteien angeschlossen sind, können zum Zweck der Schuldnerermittlung Adressdaten übermittelt werden. Die o. g. Wirtschaftsauskunfteien stellen die Daten ihren Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Die o. g. Wirtschaftsauskunfteien übermitteln nur objektive Daten ohne Angabe des Kreditgebers; subjektive Werturteile, persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind in o. g. Wirtschaftsauskunfteien- Auskünften nicht enthalten. Der Kunde kann Auskunft bei den o. g. Wirtschaftsauskunfteien über seine betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Die jeweils zuständigen Geschäftsstellen sind bei der primacall GmbH zu erfragen, oder aber dem bei Vertragsschluss ausgehändigten Merkblatt für Datenschutz zu entnehmen. Der Kunde willigt ein, dass im Falle eines Wohnsitzwechsels die vorgenannten Wirtschaftsauskunfteien die Daten an die dann zuständigen o. g. Wirtschaftsauskunfteien übermitteln.

 

14. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden ist der Firmensitz der Firma primacall GmbH.

 

15. Gerichtsstand

15.1. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist oder keinen Sitz im Inland hat, ist der Sitz von primacall Gerichtsstand. primacall steht es offen, Ansprüche bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend zu machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt. Bei Nicht-Kaufleuten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.


15.2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen primacall und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1. Mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht.

 

16.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Vereinbarung im Übrigen nicht davon berührt.

 

16.3. Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von primacall abtreten.

 

 

 

Weitere Online-Angebote von primacall:
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