3.1. Angebote und Leistungen von primacall stehen unter dem Vorbehalt technischer und betrieblicher Realisierbarkeit, wobei sich primacall verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten. Voraussetzung für die Erbringung der Dienstleistung ist, dass der Kunde über einen Teilnehmernetzanschluss bei der Deutschen Telekom AG oder einem anderen Teilnehmernetzbetreiber verfügt, mit dem primacall eine Zusammenschaltungsvereinbarung getroffen hat.
3.2. Mögliche Verbindungsarten sind Telefonate, Faxe und Datenübertragungen. Die Telefongesellschaft bedient sich zur Herstellung der Verbindungen der Kommunikationsnetze anderer Netzbetreiber. Die Verpflichtung von primacall zur Leistungserbringung wird beschränkt durch die Verfügbarkeit von Vorleistungen, insbesondere der Übertragungswege der an der jeweiligen Verbindung beteiligten Netzbetreiber, wobei sich primacall verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
3.3. Die Leistungsverpflichtung von primacall gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Produkten und Vorleistungen, soweit primacall mit der erforderlichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die nicht richtige oder rechtzeitige Lieferung nicht auf einem Verschulden von primacall beruht. Werden bei der Installation oder Erweiterung von Kundenanschlüssen oder für sonstige Leistungen Übertragungswege, Hardware- oder Softwareerweiterungen oder sonstige technische Leistungen Dritter, insbesondere Stromlieferungen, benötigt, gelten diese als Vorleistungen.
primacall wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit ihrer Leistungen informieren und bereits gezahlte Entgelte für nicht verfügbare Leistungen unverzüglich erstatten. Gesetzliche bestehende Kündigungsrechte werden hiervon nicht berührt.
3.4. primacall behält sich das Recht zur zeitweiligen Beschränkung der Festnetzleitungen bei Kapazitätsengpässen in den Betreibernetzen, bei Störungen wegen technischer Änderungen an den Anlagen der Betreiber, z. B. Verbesserung des Netzes, Änderungen der Standorte der Anlagen, Anbindungen an das öffentliche Leitungsnetz, Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten oder wegen sonstiger Maßnahmen (z. B. Wartungsarbeiten, Reparaturen etc.), die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des Festnetzdienstes erforderlich sind, vor. Störungen der Übertragungsqualität sind nicht auszuschließen, wobei sich primacall verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Störungen und Beschränkungen zu informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten. Zeitweilige Unterbrechung und Beschränkung können sich ebenfalls auch aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streiks und Aussperrungen, ergeben. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es gilt insoweit Punkt 11 dieser AGB.
3.5. Die vereinbarten Bereitstellungstermine und Verfügbarkeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Pflichten des Kunden.
3.6. Verzögerungen bei erstmaliger Umschaltung gehen nicht zu Lasten von primacall. Schadensersatzansprüche seitens des Kunden gegenüber primacall sind ausgeschlossen, soweit primacall nicht nach Ziffer 11 haftet.
3.7. primacall ist berechtigt, die Leistungen zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder die Leistungen zeitweise, teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder auf Grund betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.
3.8. primacall wird jede Leistungsunterbrechung des Netzbetriebes unverzüglich beheben.
3.9. Soweit primacall Dienste und Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Irgendwelche Ansprüche des Kunden ergeben sich daraus nicht.
3.10. primacall ist berechtigt, die Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere zum Schutz des Kunden zu sperren für den Fall,
a) dass ein eindeutiger Verdacht des Missbrauchs des Anschlusses besteht;
b) des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziff. 6.4.e;
c) der Verletzung der Ziff. 4.;
d) dass der Kunde primacall keinen postzustellfähigen Wohnsitz mitteilt und die Rechnung mit dem Vermerk ?unzustellbar, unbekannt verzogen, etc.? zurückkommt, bis zur Vermittlung einer neuen postzustellungsfähigen Anschrift, um die sich die Firma primacall durch Nachfrage bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt/Gewerbeamt bemüht. Es wird für die Ermittlung ein Betrag in Höhe von EUR 12,00 inkl. gesetzlicher MwSt. erhoben, resultierend aus dem entsprechenden Aufwand. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, primacall geringere Kosten nachzuweisen.
3.11. primacall kann Entsperrungen von Anschlüssen ausschließlich an Wochentagen zum Ende des Tages vornehmen.
3.12.1. Die Telefon-Flatrate ist zur haushaltsüblichen Nutzung bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich, die Telefon-Flatrate nicht missbräuchlich zu verwenden. Er wird beispielsweise keine Verbindungen herstellen, um Dritten Telekommunikationsdienstleistungen zu erbringen (z.B. durch das Weiterleiten von Anrufen) oder um diese an Dritte weiterzuveräußern oder um hierfür sonst wie eine Gegenleistung zu erzielen (z.B. Anruf von Werbehotlines). Der Kunde verpflichtet sich insoweit auch, die Telefon- Flatrate als Verbraucher i.S.v. §13 BGB und nicht zweckwidrig unternehmerisch i.S.v. § 14 BGB zu nutzen und nicht für Massenkommunikation wie z.B. Fax Broadcast, Call Center oder Tele-Marketing-Aktionen einzusetzen.
3.12.2. Im Falle einer schuldhaften zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung im vorgenannten Sinn ist der Anbieter berechtigt, die Telefon- Flatrate oder den Vertrag insgesamt außerordentlich zu kündigen, den Telekommunikationsanschluss gemäß Ziffer 3.10. der AGB zu sperren sowie die Entgelte für die angefallenen Verbindungen zu berechnen. Des Weiteren ist der Anbieter berechtigt, von dem Kunden eine Schadenspauschale in Höhe von EUR 75,00 für die Berechnung der Verbindungen zu verlangen. Dem Kunden steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Anbieters bleiben unberührt.