
Im Folgenden finden Sie die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der primacall GmbH (nachstehend primacall genannt):
Die AGB werden Bestandteil eines jeden Vertrags mit der Firma primacall über die Teilnahme am Festnetzdienst bzw. Mobilfunkdienst, soweit für besondere Dienstleistungen (z. B. Internetdienste) keine vorrangigen Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen. Abweichende AGB des Kunden gelten nicht; sie finden auch dann keine Anwendung, wenn primacall nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschliessen zu wollen.
Präambel
Die PRIMACALL GmbH, Potsdamer Platz 5, 10785 Berlin, Potsdamer Platz 5, 10785 Berlin, Amtsgericht Berlin HRB 88082 B (nachstehend PRIMACALL, DIENSTEANBIETER oder PROVIDER), erbringt Mobilfunkdienstleistungen aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden ,,AGB?), den Produktbeschreibungen und Vertragsbedingungen. Diese AGB sowie die produktspezifischen Preislisten und Leistungsbeschreibungen werden Bestandteil des Vertrages über die Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen. Diese AGB werden auch Bestandteil aller zukünftigen Verträge über Mobilfunkdienstleistungen mit dem Kunden, es sei den in dem jeweiligen Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Abweichende AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn selbigen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
Die hier beschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Produktbeschreibungen und Vertragsbedingungen regeln die Dienstleistungen für die nachfolgenden Produkte:
- prima all-in-1
- UMTS Rapid
- prima 6pack, Bestandteil UMTS-Surfstick
1. Allgemeines
(1) Der DIENSTEANBIETER erbringt im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Mobilfunkleistungen. Hierzu zählt insbesondere die Zugangsgewährung zum Mobilfunknetz vom DIENSTEANBIETER im Rahmen dessen Sende- und Empfangsbereichs sowie die Ermöglichung abgehender sowie die Weiterleitung eingehender Verbindungen unter Nutzung des Mobilfunknetzes des DIENSTEANBIETERS. Hierfür teilt der DIENSTEANBIETER dem Kunden eine Rufnummer im Mobilfunknetz des DIENSTEANBIETERS zu, es sei denn, der Kunde hat den DIENSTEANBIETER mit der Übertragung einer Rufnummer aus einem anderen Mobilfunknetz beauftragt.
(2) Der DIENSTEANBIETER stellt dem Kunden eine SIM-Karte zur Verfügung. Diese enthält die Zugangsberechtigung zu den vertraglich bereitzustellenden Mobilfunkdiensten vom DIENSTEANBIETER. Darüber hinaus ermöglicht die SIM-Karte die Speicherung individueller Verzeichnisse. Die SIM-Karte ist mit der zugeteilten oder übertragenen Rufnummer kodiert und mit einer persönlichen Identifikationsnummer (im Folgenden ,,PIN") und einem persönlichen Entsperrcode (im Folgenden ,,PUK") versehen. Der DIENSTEANBIETER behält sich das Recht vor, dem Kunden aus Sicherheitsgründen PIN und PUK in angemessenem zeitlichen Abstand vor oder nach Übersendung der SIM-Karte mitzuteilen.
(3) Der Kunde kann mit Hilfe von Mobilfunk-Endeinrichtungen Mobilfunk-Verbindungen entgegennehmen oder zu anderen Anschlüssen herstellen, sofern er in das Mobilfunknetz vom DIENSTEANBIETER eingebucht ist. Mobilfunk-Verbindungen zu Anschlüssen im Ausland sowie Mobilfunk-Verbindungen über ausländische Mobilfunk-Netze (International Roaming) werden nur hergestellt, soweit dies technisch möglich und vom DIENSTEANBIETER mit dem jeweiligen Netzbetreiber vereinbart ist.
(4) Der Kunde hat das Recht, nach Beendigung seines Mobilfunk-Vertrages mit dem DIENSTEANBIETER die ihm zugeteilte oder übertragene Rufnummer in das Mobilfunknetz eines anderen deutschen Mobilfunk-Anbieters zu übertragen. Der Auftrag zur Übertragung der Rufnummer ist spätestens vier Wochen nach Beendigung des Mobilfunkvertrages mit dem DIENSTEANBIETER bei dem anderen deutschen Mobilfunk-Anbieter zu stellen. Der DIENSTEANBIETER hat das Recht, seine vertraglichen Leistungen aus abwicklungstechnischen Gründen im Einzelfall bis zu vier Tage vor der Übertragung der Rufnummer einzustellen. In diesem Falle endet der Mobilfunkvertrag mit dem DIENSTEANBIETER mit der Leistungseinstellung. Die vom DIENSTEANBIETER tatsächlich erbrachten Leistungen werden dem Kunden auf den Tag genau in Rechnung gestellt.
(5) Die SIM-Karte wird dem Kunden ausschließlich zum Zwecke der Sprachübermittlung und Datenübertragung in dem vertraglich vereinbarten Rahmen überlassen. Der Kunde darf die SIM-Karte insbesondere nur zum Aufbau selbstgewählter Verbindungen nutzen, es sei denn in dem Mobilfunkvertrag oder der Leistungsbeschreibung ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Insbesondere der Einsatz der SIM-Karte in Vermittlungs- und Übertragungssystemen, die Verbindungen eines Dritten (Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten, ist unzulässig.
(6) Der Kunde ist zur Übertragung von Nutzerdaten über den Signalisierungskanal nur im Rahmen der vom DIENSTEANBIETER speziell hierfür angebotenen Netzdienstleistungen berechtigt.
(7) Wenn der DIENSTEANBIETER an der Erfüllung der Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert wird und die der DIENSTEANBIETER auch mit der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z. B. höhere Gewalt, Krieg, innere Unruhen, Streik und Aussperrung, so verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorliegen, so bleibt dieses Recht selbstverständlich unbenommen. Eine Verlängerung aus den vorgenannten Gründen ist auf einen Zeitraum von maximal ein Jahr beschränkt.
(8) Die Leistungsverpflichtung vom DIENSTEANBIETER gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Produkten und Vorleistungen. Das gilt nur für den Fall, dass der DIENSTEANBIETER mit der erforderlichen Sorgfalt ein diesbezügliches deckungsgleiches Geschäft (kongruentes Deckungsgeschäft) abgeschlossen hat und die nicht richtige oder rechtzeitige Lieferung nicht auf einem Verschulden vom DIENSTEANBIETER oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Werden bei der Installation oder Erweiterung von Kundenanschlüssen oder für sonstige Leistungen Übertragungswege, Hardware- oder Softwareerweiterungen oder sonstige technische Leistungen Dritter, insbesondere Stromlieferungen, benötigt, gelten diese als Vorleistungen. Der DIENSTEANBIETER wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen informieren und bereits gezahlte Entgelte für nicht verfügbare Leistungen unverzüglich erstatten. Gesetzliche bestehende Kündigungsrechte werden hiervon nicht berührt.
(9) Der DIENSTEANBIETER ist berechtigt, die Leistung zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder die Leistung zeitweise teilweise oder ganz einzustellen, soweit dieses aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten, der Interoperabilität der Dienste oder des Datenschutzes erforderlich ist und der DIENSTEANBIETER diese Umstände nicht zu vertreten hat.
(a) Der DIENSTEANBIETER wird jede Störung des Netzbetriebes so bald wie technisch und betrieblich möglich beheben.
(b) Der DIENSTEANBIETER wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit seiner Leistungen informieren und bereits gezahlte Entgelte für nicht verfügbare Leistungen unverzüglich erstatten.
(10) Fristen und Termine seitens des DIENSTEANBIETERS sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
(11) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem DIENSTEANBIETER nicht nach, verlängert sich ? unbeschadet der Verzugsregelungen ? die Bereitstellungsfrist mindestens um den Zeitraum der Verzögerung.
(12) Der DIENSTEANBIETER kann den Vertragsabschluss ganz oder teilweise aus wichtigem Grund verweigern oder Dritte mit der Leistungserbringung beauftragen.
(13) Der DIENSTEANBIETER ist berechtigt, die Inanspruchnahme der Leistungen ganz oder teilweise entsprechend den Vorgaben des TKG zu unterbinden (Sperre). Der Kunde bleibt in diesem Falle verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. Die Kosten des Sperrens/Entsperrens in Höhe von EUR 6,- brutto sind vom Kunden zu tragen, wenn die Sperrung von ihm zu vertreten war. Es bleibt dem Kunden anheim gestellt, dem DIENSTEANBIETER geringere Kosten nachzuweisen.
(14) Die vereinbarten Bereitstellungstermine und Verfügbarkeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Pflichten des Kunden.
(15) Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vom DIENSTEANBIETER abtreten.
(16) Die überlassene SIM-Karte bleibt Eigentum des DIENSTEANBIETERS.
(17) Der DIENSTEANBIETER kann die Erteilung von Auskünften sowie die Durchführung beauftragter Vertragsänderungen davon abhängig machen, dass sich der Auftraggeber allein durch Nennung eines vorab festgelegten Kundenkennworts legitimiert. Mit dem Kundenkennwort kann der Kunde eine zusätzliche PIN als Voraussetzung für den Zugang zu Diensten beantragen, die erst ab einem bestimmten Mindestalter genutzt werden dürfen. Der Kunde stellt Sicher, dass das Kundenkennwort nicht an Minderjährige und die zusätzliche PIN nicht an Personen unterhalb des jeweiligen Mindestalters weitergegeben werden und für diese nicht zugänglich sind. Der Kunde wird daher das Kundenkennwort sowie alle Ihm zur Verfügung gestellten sonstigen Kennungen (z. B. PIN) vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.
(18) Der Kunde ist verpflichtet, nach Portierung seiner Rufnummer zu einem anderen Anbieter sämtliche berechtigten, noch offenen Forderungen des DIENSTEANBIETERS, auch aus Nachberechnung von International Roaming und SMS, auszugleichen.
(19) Bei Portierung einer Rufnummer zu einem anderen Telekommunikationsanbieter erhebt der DIENSTEANBIETER eine Bearbeitungsgebühr. Der Preis hierfür ergibt sich aus der jeweils aktuellen Tarif- und Preisliste, die Vertragsbestandteil ist.
(20) Der DIENSTEANBIETER weist darauf hin, dass in der jeweiligen Rechnung nur Gespräche, SMS und Datendienste berücksichtigt sind, deren Daten bis zum Tag der Abrechnung zur Verfügung stehen. Von den Netzbetreibern nachträglich gelieferte Daten, insbesondere bei Roaming, werden auf einer der nächsten Rechnungen berücksichtigt.
(21) Nutzt der Kunde die Mobilbox nicht, d. h. fragt der Kunde Nachrichten über einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen nicht ab, behält sich der DIENSTEANBIETER vor, die Mobilbox zu deaktivieren. Auf Wunsch des Kunden kann sie wieder aktiviert werden.
(22) Erfolgt der Abschluss des Vertrages im Zusammenhang mit dem vergünstigten Erwerb von Geräten (z.B. Router oder Handys) und macht der Kunde von einem Widerrufsrecht, einer Anfechtung oder einem Rücktrittsrecht Gebrauch oder wird der Vertrag aus einem sonstigen Grund rückabgewickelt oder vorzeitig beendet, so gilt in diesem Fall §139 BGB.
2. Vertragsabschluss/Abänderungen des Vertrags
(1) Der Mobilfunkvertrag kommt durch einen Auftrag des Kunden (Angebot) und die Aktivierung der SIM-Karte durch den DIENSTEANBIETER (Annahme) zustande. Die gültigen Preise können auch im Internet unter www.primacall.de eingesehen werden.
(2) Die Aktivierung der SIM-Karte erfolgt innerhalb von zwei Tagen nach Erteilung des Auftrags durch den Kunden. Der DIENSTEANBIETER kann die Annahme eines Auftrags ablehnen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht.
(3) Zur Auftragsannahme behält sich PRIMACALL vor,
(a) im Rahmen einer Bonitätsprüfung bei der für den Kunden zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) bzw. einer sonstigen Wirtschaftsauskunftei/Kreditinstitut Auskünfte einzuholen und die Annahme des Auftrages davon abhängig zu machen;
(b) den Auftrag nicht anzunehmen, wenn der Kunde mit den Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Kundenverhältnissen mit dem DIENSTEANBIETER oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Rückstand ist oder unrichtige Angaben macht, die für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit von Bedeutung sind;
(c) die vertraglichen Leistungen von einer durch den Kunden zu erbringenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
(4) Für den Fall, dass bei Dauerschuldverhältnissen oder Leistungen, welche später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, unvorhersehbare Änderungen eintreten, durch welche das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis, also das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung (z. B. durch Änderung der Lohnkosten sowie bei Kostenänderungen in der Telekommunikations- und IT-Industrie, insbesondere bei besonderen Netzzugängen und Zusammenschaltungen), in nicht unbedeutendem Maß gestört wird und der DIENSTEANBIETER diese Änderungen weder veranlasst noch Einfluss auf selbige hat, ist der DIENSTEANBIETER berechtigt, Änderungen dieser Bedingungen oder Preisänderungen sowie Änderungen im Leistungsumfang vorzunehmen und das Äquivalenzverhältnis wiederherzustellen. Etwaige Preisänderungen und Änderungen im Leistungsumfang sind auf die zuvor genannten Fälle beschränkt und müssen zumutbar sein. Auf ausdrückliches Verlangen des Kunden wird Art und Umfang der Störung und die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses im Einzelnen dargelegt. Diese Bedingungen können darüber hinaus auch im Falle einer durch Änderung der Rechtsprechung verursachten Regelungslücke vom DIENSTEANBIETER geändert werden, wenn ansonsten Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung der AGB zu beseitigen sind.
(5) Im Falle von Änderungen des Umsatzsteuersatzes gilt §29 UStG mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Fristablauf bei Mehr- oder Minderbelastungen, wie ansonsten auch, die volle Umsatzsteuer trägt und so an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Änderungen des USt.- Satzes direkt und voll partizipiert.
(6) Eine Änderung wird allen Kunden 6 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich mitgeteilt werden. Sofern der Kunde der Änderung widerspricht, gilt der Vertrag in der bisherigen Form weiter. Der Kunde hat im Falle einer Änderung weiterhin das Recht, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen. Die AGB gelten in der geänderten Fassung als vereinbart, wenn der Kunde nicht widerspricht, kündigt oder nach Inkrafttreten der Änderung die Dienste des DIENSTEANBIETERS weiter nutzt. Der DIENSTEANBIETER wird auf das Kündigungsrecht und die Folgen der Weiternutzung der Dienste besonders hinweisen. Soweit die Störung des Äquivalenzinteresses Änderungen von Hauptleistungspflichten notwendig macht, so ist in Abweichung zum Vorgesagten für eine wirksame nachträgliche Änderung der vertraglichen Hauptleistungspflichten der Abschluss eines Änderungsvertrages notwendig.
Die Änderung wird im vorgenannten Fall zum ersten des Folgemonats wirksam, nachdem die Änderungsmitteilung dem Nutzer zugegangen ist.
3. Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Telefonanschluss nur zur Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen nach Maßgabe dieser AGB und der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen.
(2) Der Kunde unterstützt den DIENSTEANBIETER unentgeltlich bei der Leistungserbringung, soweit dies zumutbar ist. Insbesondere wird der Kunde
(a) den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen vom DIENSTEANBIETER die für Ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen und Unterlagen zu verschaffen;
(b) die Leistungen des DIENSTEANBIETERS nicht missbräuchlich nutzen. D. h. er verpflichtet sich in diesem Zusammenhang z.B. das Diensteanbieter-Netz und seine logische Struktur und/oder andere Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu beschädigen; keine Viren, unzulässigen Werbesendungen, Kettenbriefe oder sonstigen belästigenden Nachrichten zu übertragen; keine Rechte Dritter, insb. Schutzrechte (z. B. Urheber und Markenrechte) zu verletzen; nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen; Dienstleistungen nur als Endkunde sowie nicht zur Herstellung von Verbindungen zu nutzen, bei denen der Anrufer aufgrund des Anrufs und/oder in Abhängigkeit von der Dauer der Verbindung Zahlungen oder andere vermögenswerte Gegenleistungen Dritter erhält (z. B. Verbindungen zu Werbehotlines). Dies gilt insbesondere für Tarife, bei denen die Diensteanbieter Dienstleistungen unabhängig von der genutzten Abnahmemenge zu einem Pauschalpreis zur Verfügung stellt (z. B. Flatrate-Tarife); leitungsgebundene Telekommunikationsdienstleistungen nur innerhalb einer Wohneinheit zu nutzen; keine Zielrufnummern anzuwählen, wenn das Zustandekommen einer Verbindung vom Kunden nicht gewünscht ist und/oder bekannt ist, dass das Zustandekommen der Verbindung -insbesondere auch durch technische Vorkehrungen- vom Inhaber der Zielrufnummer oder auf seine Veranlassung von Dritten verhindert werden wird; keine gewerbliche Weiterleitung von Verbindungen vorzunehmen oder Zusammenschaltungsleistungen zu erbringen; die Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen;
(c) sein persönliches Kundenkennwort geheim zu halten und es unverzüglich zu ändern bzw. vom DIENSTEANBIETER ändern zu lassen, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben;
(d) dem DIENSTEANBIETER jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rufnummer, seiner Bankverbindung oder sonstiger Angaben, die Gegenstand der Anmeldung bei dem DIENSTEANBIETER bzw. der vom DIENSTEANBIETER versandten Rechnung sind, mitteilen. Bei schuldhaft unterlassener Mitteilung ist der Kunde verpflichtet, dem DIENSTEANBIETER die zur Erlangung der aktuellen Daten aufgewendeten notwendigen Kosten zu ersetzen.
(e) Der DIENSTEANBIETER weist den Kunden darauf hin, dass die Übersendung und Übermittlung von Informationen, Sachen oder sonstige Leistungen unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten sind. Hat der DIENSTEANBIETER gesicherte Kenntnis davon, dass eine im Telekommunikationsnetz eingerichtete Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt wird, so wird der DIENSTEANBIETER unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, eine Wiederholung zu verhindern. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Verbote wird de DIENSTEANBIETER nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung die Rufnummer des Kunden sperren.
(3) Der Kunde hat vor Inanspruchnahme der Leistung Rufumleitung (Anrufweiterschaltung) sicherzustellen, dass die Anrufe nicht an einen Anschluss weitergeleitet werden, bei dem ankommende Anrufe ebenfalls weitergeschaltet werden, und dass der Inhaber des Anschlusses, zu dem ein Anruf weitergeschaltet wird, mit der Weiterschaltung einverstanden ist.
(4) Änderungen der für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigten persönlichen Daten sind dem DIENSTEANBIETER unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet die ihm überlassene SIM-Karte sachgemäß und sorgfältig aufzubewahren und vor Missbrauch, Verlust und Beschädigungen zu schützen sowie PIN und PUK geheim zu halten. Einen etwaigen Verlust bzw. das Abhandenkommen der SIM-Karte hat der Kunde dem DIENSTEANBIETER unverzüglich unter Angabe seiner Rufnummer und der Nummer seiner SIM-Karte anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn die Vermutung besteht, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von PIN oder PUK erlangt haben. Die bis zur Mitteilung angefallenen nutzungsabhängigen Entgelte hat der Kunde zu tragen. Diese Kostentragungspflicht des Kunden gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme der Leistungen nicht zugerechnet werden kann, in diesem Fall hat der DIENSTEANBIETER keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Kunden. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
4. Vertragsdauer
(1) Der Vertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit.
(a) Wird bei einem Tarif ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, gelten für diesen die im Vertrag geschlossenen Vereinbarungen.
(2) Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis bei einem Dauerschuldverhältnis nicht rechtzeitig drei Monate vor Ende des Vertrages, so verlängert sich der Vertrag um dieselbe Laufzeit wie der bisherige Vertrag, eine etwaige Vertragsverlängerung ist jedoch auf den Zeitraum von max. 1 Jahr beschränkt.
(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Der DIENSTEANBIETER ist zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere berechtigt, wenn:
(a) der Kunde Dienstleistungen im o.g. Sinne missbräuchlich in Anspruch nimmt, bei Benutzung gegen Strafvorschriften verstößt oder wenn ein entsprechender dringender Tatverdacht besteht;
(b) der Kunde seine Zahlungen nach entsprechender Ankündigung unberechtigt einstellt;
(c) der Kunde bei seinen Gläubigern ein Schuldenmoratorium anstrebt;
(d) gegen den Kunden ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet, über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird oder in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine sonstige vergleichbare wesentliche Verschlechterung eintritt, die begründet befürchten lässt, dass die Vermögensverschlechterung zugleich anspruchsgefährdend wirkt und der Kunde seinen Verpflichtungen daher dauernd nicht nachkommen kann;
(e) mit der Erfüllung seiner Pflichten und Obliegenheiten in Verzug kommt oder diese schuldhaft verletzt, ein Festhalten am Vertrag für den DIENSTEANBIETER nicht mehr zumutbar ist, der DIENSTEANBIETER den Kunden zuvor abgemahnt und ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat.
(5) Kommt der Kunde mit der monatlichen Vergütung mit mehr als zwei vollen Monatsgebühren in Höhe von insgesamt mehr als EUR 100,- in Zahlungsverzug, so werden alle vereinbarten Monatsgebühren bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags sofort fällig.
(6) Der DIENSTEANBIETER kann im Falle einer, vom Kunden zu vertretenden, außerordentlichen Kündigung Ersatz für den entstandenen Schaden, einschließlich Mehraufwendungen, verlangen. Kündigt der DIENSTEANBIETER in diesem Fall den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos, steht ihr aufgrund des entgangenen Gewinns ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 15% der monatlichen Grundgebühr zu, die bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin angefallen wäre, wenn der Kunde nicht einwendet und nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
(7) Im Falle der Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden ist dieser verpflichtet, sich selbst einen neuen Telefondienstanbieter zu suchen, über den er zukünftig telefonieren will. Nutzt der Kunde Dienstleistungen vom DIENSTEANBIETER im Zeitraum zwischen Kündigung des Vertragsverhältnisses und Umstellung seines Anschlusses auf einen anderen Anbieter, so ist er auch verpflichtet, die in diesem Zeitraum noch angefallenen Gebühren bei dem DIENSTEANBIETER zu bezahlen, ungeachtet einer wirksamen Kündigung. Die Gebührenhöhe bestimmt sich in diesem Fall nach den zuvor vereinbarten Gebühren. Im Falle von monatlichen Pauschalbeträgen (Flatrate) werden Teile eines Kalendermonates jeden angefangenen Tag mit 1/30 des monatlichen Preises berechnet.
5. Zahlungsbedingungen
(1) Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge gemäß den jeweils gültigen Tarifen und Preislisten verpflichtet. Rechnungen werden in der Regel monatlich gestellt. Bei geringen Rechnungsbeträgen unter 5,- EURO bleibt es dem DIENSTEANBIETER vorbehalten, Rechnungen in größeren Abständen, höchstens drei Monaten, zu stellen.
(2) Soweit der Kunde Leistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch nimmt, finden deren zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Tarife zzgl. einer Bearbeitungsgebühr Anwendung.
(3) Der Abrechnungszeitraum beginnt mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonates zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Preises berechnet.
(4) Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden wegen zu viel gezahlter Beträge, Doppelzahlungen etc. werden, sofern möglich, dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und mit der nächstfälligen Forderung verrechnet. Sofern dieses z. B. wegen zwischenzeitlicher Vertragsbeendigung nicht möglich ist, so wird der entsprechende Betrag dem Kunden erstattet.
(5) Vertragsbestandteil des Vertrages ist die Vereinbarung einer Einzugsermächtigung für Forderungen vom DIENSTEANBIETER bzw. die vollständige Angabe der Kreditkartendaten zur Abrechnung der Entgelte. Ziel dieser Vereinbarung ist es, die allgemeinen Verwaltungskosten zugunsten aller Kunden möglichst niedrig zu halten. Der Einzug erfolgt frühestens mit Ablauf des siebten Werktages nach Zugang der Rechnung. Bei Online-Rechnungen ist der Kunde verpflichtet, seinen angegebenen E-Mail-Account regelmäßig einzusehen und die Rechnungen abzurufen. Bei Widerruf der Einzugsermächtigung ersetzt der Kunde dem DIENSTEANBIETER die höheren Aufwände des Inkassos für individuelle Rechnungszahlung in Höhe von EUR 7,67 inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Rechnungsstellung. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, dem DIENSTEANBIETER geringere Kosten nachzuweisen. Im Falle einer vom Kunden verschuldeten Rückbuchung kann der DIENSTEANBIETER eine Gebühr in Höhe von EUR 16,- inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnen. Auch hier bleibt es dem Kunden vorbehalten dem DIENSTEANBIETER geringere Kosten nachzuweisen. Sollte der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt haben, so wird der Rechnungsbetrag spätestens am 6. Tag nach Zugang der Rechnung auf dem zuvor vom Kunden angegebenen Konto vom DIENSTEANBIETER eingezogen.
(6) Sämtliche Forderungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Der Rechnungsbetrag muss ohne Teilnahme am Lastschriftverfahren bei dem in der Rechnung angegebenem Kreditinstitut spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein.
(7) Etwaige Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstige nutzungsabhängige Preise sind unverzüglich nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung, schriftlich gegenüber dem DIENSTEANBIETER zu beanstanden. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung. Der DIENSTEANBIETER wird auf die Folgen einer Unterlassung in der Rechnung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben unberührt.
(8) Leistungen außerhalb des vertraglich vereinbarten Umfanges werden nach der jeweils gültigen Preisliste vom DIENSTEANBIETER berechnet.
(9) Der Kunde wird vor Abgabe einer Störungsmeldung versuchen, die Ursache der Störung zu ermitteln.
(10) Abrechnungen erfolgen nach Übermittlung der Daten durch den Netzbetreiber. Sämtliche Preise und Verrechnungssätze verstehen sich inklusive der gesetzlichen MwSt. in der jeweils gültigen Höhe, die MwSt. wird in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich festgelegten Höhe, unter Nennung des Endpreises, zusätzlich gesondert ausgewiesen.
(11) PRIMACALL zieht die Rechnung für das Mobilfunkdiensteangebot ein. Der Endkunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung auf das durch PRIMACALL angegebene Konto.
6. Verzug
(1) Gerät der Kunde mit der Begleichung der Rechnungsentgelte in Verzug, ist der DIENSTEANBIETER berechtigt, seine vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise einzustellen und den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden zu sperren.
(2) Ein Recht zur Leistungseinstellung und zur Sperre des Mobilfunkanschlusses gem. obigem Absatz besteht auch, wenn wegen einer besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens die Höhe der Entgeltforderung vom DIENSTEANBIETER in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. In diesem Fall ist eine Vollsperrung des Mobilfunkanschlusses frühestens nach Ablauf einer einwöchigen Sperrung für abgehende Verbindungen möglich. Dabei wird die Sperre dem Kunden in der Regel schriftlich, fernmündlich, per SMS oder per E-Mail im Vorhinein angekündigt und, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen beschränkt.
(3) Hat der Kunde die Sperre zu vertreten, wird ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils geltenden Preisliste ergibt, solange der Kunde nicht nachweist, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als das Entgelt. Der Kunde bleibt trotz Sperre auch während der Dauer ihrer Verhängung zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet. Eine Zahlungspflicht nach Satz 1 oder 2 des Kunden besteht nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er die Umstände, die Anlass zu der Sperre gegeben haben, nicht zu vertreten hat.
(4) Gerät der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Rechnungsentgelte bzw. eines überwiegenden Teils hiervon oder für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der Bezahlung der Rechnungsentgelte in Höhe eines Betrages, der die monatlichen nutzungsunabhängigen Entgelte für zwei Monate erreicht, in Verzug, kann der DIENSTEANBIETER das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
(5) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem DIENSTEANBIETER vorbehalten.
7. Wartung, Entstörung, Entsperrung
PRIMACALL nimmt Wartungsanfragen und Störmeldungen des Kunden über die Rufnummer 01805 - 774620 (14 ct/Min; Kosten für Gespräche aus dem Mobilfunknetz können abweichen) entgegen. Vom Kunden angeforderte Wartungsleistungen sind kostenpflichtig und vom Kunden entsprechend des Preisverzeichnisses zu vergüten. Eine Entsperrung von Anschlüssen kann immer nur werktäglich montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 18.00 Uhr erfolgen.
8. Haftung
(1) Eine Haftung von PRIMACALL ist ausgeschlossen.
(2) Unabhängig von Absatz (1) haftet PRIMACALL bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Von der Haftungsbeschränkung in Absatz (1) ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit, für welche die gesetzlichen Haftungsregeln uneingeschränkt gelten. Die genannte Haftungsbeschränkung greift ebenfalls nicht im Falle der Verletzung von sog. Kardinalpflichten, also wesentlichen Pflichten, die aufgrund des Vertrages für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung sind und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht bzw. auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt, gleiches gilt für die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, im Falle einer Garantieübernahme oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
(5) Soweit eine Verpflichtung von PRIMACALL, als Anbieter von Telekommunikationsdiensten, zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens EUR 12.500,- je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.
(6) Im Falle der, auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden, Verletzung der vorgenannten Kardinalpflichten ist der Schadensersatz bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Als vertragstypisch und vorhersehbar gilt in diesem Fall ein Schaden von maximal 12 500,- Euro.
(7) Die vorgenannten Haftungsregelungen gelten im Falle von Pflichtverletzungen seitens eines Erfüllungsgehilfen von PRIMACALL entsprechend.
(8) Für weitere Folgen aufgrund von Störungen und Beschränkungen haftet PRIMACALL nicht, sofern sie unabwendbar (z. B. höhere Gewalt durch u.a. Arbeitskampf, Katastrophen oder Energieversorgungsschwierigkeiten, behördliche Maßnahmen, etc.) und von PRIMACALL nicht zu vertreten sind.
9. Reseller-Ausschluss
(1) Die von DIENSTEANBIETER zur Verfügung gestellten Leistungen dürfen vom Kunden nicht zu gewerblichen Zwecken an Dritte zur Nutzung überlassen werden.
(2) Dem Kunden ist es insbesondere nicht gestattet, die ihm überlassene SIM-Karte sowie den Zugang zum Mobilfunknetz des DIENSTEANBIETERS ohne Zustimmung vom DIENSTEANBIETER Dritten zur ständigen Alleinbenutzung oder gewerblich zur Nutzung zu überlassen. Insbesondere ist der Kunde aufgrund des Mobilfunkvertrages nicht berechtigt, die aufgrund dieses Vertrages von Anbieter erbrachten Leistungen Dritten anzubieten.
(3) Der Kunde hat sämtliche Rechnungsentgelte zu zahlen, die Aufgrund der Inanspruchnahme von Mobilfunkleistungen über seinen Mobilfunkanschluss entstanden sind, auch wenn diese von Dritten verursacht wurden. Dies gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass ihm die Nutzung seines Mobilfunkanschlusses nicht zugerechnet werden kann.
10. Verjährung
(1) Eventuell bestehende Mängelansprüche des Kunden gegen PRIMACALL verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
11. Datenschutz/Fernmeldegeheimnis
(1) Der DIENSTEANBIETER erhebt und verwendet die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung dieses Vertrages erforderlichen Daten (Bestandsdaten). Hierzu gehören Name, Vorname, Anschrift, Rechnungsanschrift, Alter, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Kunden, sowie bei Erteilung einer Einzugsermächtigung auch dessen Bankverbindung. Endet das Vertragsverhältnis, so werden die Bestandsdaten vom DIENSTEANBIETER mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres gelöscht, sofern nicht ausnahmsweise eine Sperrung der Daten gemäß § 35 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes ausreichend ist.
(2) Der DIENSTEANBIETER erhebt und verwendet auch Daten, die bei der Erbringung des Dienstes anfallen (Verkehrsdaten). Hierzu gehören zB die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung und die personenbezogene Berechtigungskennung des Kunden sowie ? im Falle von zeit- oder volumenabhängigen Tarifen ? Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung oder die übermittelten Datenmengen. Die Verkehrsdaten werden nach Beendigung der Verbindung anonymisiert oder gelöscht, soweit ihre Speicherung oder Verwendung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften erlaubt oder erforderlich ist. Diese Daten dürfen in der Regel bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Hat der Kunde gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf von sechs Monaten Einwendungen erhoben, dürfen die Daten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.
(a) Dem Kunden sind die gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum in Textform einen Einzelverbindungsnachweis verlangt hat; auf Wunsch werden ihm auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt. Dabei entscheidet der Kunde, ob ihm die von ihm gewählten Rufnummern ungekürzt oder unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden.
(b) Bei Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde in Textform erklärt hat, dass er alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich darüber informieren wird, dass ihm die Verkehrsdaten zur Erteilung des Nachweises bekannt gegeben werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde in Textform erklärt hat, dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Dem Kunden werden darüber hinaus die gespeicherten Daten mitgeteilt, wenn er Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erhoben hat. Soweit der Kunde zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für Verbindungen verpflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankommen, so werden ihm in dem für ihn bestimmten Einzelverbindungsnachweis die Nummern der Anschlüsse, von denen die Anrufe ausgehen, nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden.
(3) Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verwendet werden, werden nur im zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Maß und innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeitet, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn der Kunde seine Einwilligung erteilt hat. Der Kunde muss Mitbenutzer über eine erteilte Einwilligung unterrichten. Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
12. Kundenverzeichnis
Der Kunde kann mit seinem Namen, Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eingetragen werden, soweit er dies beantragt. Dabei kann der Kunde bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen. Auf Verlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind.
Der Kunde kann der Rufnummernauskunft widersprechen. Die Telefonauskunft über Rufnummern des Kunden darf erteilt werden, sofern dieser nicht widersprochen hat. Über Rufnummern hinausgehende Auskünfte hinsichtlich weiterer veröffentlichter Daten dürfen nur erteilt werden, wenn der Kunde in eine weitergehende Auskunftserteilung eingewilligt hat.
13. Schufa-Klausel/Wirtschaftsauskunfteien
(1) PRIMACALL ist berechtigt, der SCHUFA HOLDING AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden (im Folgenden ,,SCHUFA?), Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages zu übermitteln und Auskünfte über den Kunden zur Bonitätsprüfung zu erhalten.
(2) PRIMACALL ist darüber hinaus berechtigt, der CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss (im Folgenden ,,CEG?), Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages zu übermitteln und Auskünfte über den Kunden zur Bonitätsprüfung zu erhalten.
(3) Des Weiteren ist PRIMACALL berechtigt, dem von der Bürgel Wirtschaftinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 50 01 66, 22701 Hamburg betriebenen Fraud Prevention Pool (FPP) Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages zu übermitteln und Auskünfte über den Kunden zur Bonitätsprüfung zu erhalten.
(4) Des Weiteren ist PRIMACALL berechtigt, der SCHUFA, dem FPP und der CEG personenbezogene Daten über ein nicht vertragsgemäßes Verhalten des Kunden, die Beendigung des Vertrages oder einen Wohnsitzwechsel zu übermitteln.
(5) Eine Datenübermittlung nach Absatz (1) bis Absatz (4) erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von PRIMACALL oder eines Vertragspartners der SCHUFA, des FPP oder der CEG erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird PRIMACALL die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Der Kunde kann bei den für ihn zuständigen Stellen Auskunft über seine ihn betreffenden gespeicherten Daten und deren Nutzung erhalten.
(6) Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
14. Werbung
(1) Die Bestandsdaten dürfen vom DIENSTEANBIETER zur Kundenberatung, zur Werbung für eigene Angebote und zur Marktforschung verwendet werden, soweit es für diese Zwecke erforderlich ist und der Kunde ausdrücklich & separat eingewilligt hat. Diese Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Sofern der DIENSTEANBIETER im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer oder der Postadresse, auch der elektronischen, eines Teilnehmers erhalten hat, so darf der DIENSTEANBIETER diese für die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine Postadresse zur Beratung der Teilnehmer, zur Werbung für eigene Angebote und zur Marktforschung verwenden, es sei denn, dass der Teilnehmer einer solchen Verwendung widersprochen hat.
Der Kunde kann der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen.
15. Aufrechnung
Gegen Forderungen vom DIENSTEANBIETER kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen aufrechnen.
16. Vertragsübertragung und Abtretung
(1) Der DIENSTEANBIETER ist berechtigt, diesen Vertrag ohne nochmalige Unterrichtung des Kunden auf die o.g. primacall GmbH, Potsdamer Platz 5, 10785 Berlin, Amtsgericht Berlin HRB 88082 B zu übertragen.
(2) Im Falle der Übertragung des Vertrages gelten diese Geschäftsbedingungen zwischen PRIMACALL und dem Kunden entsprechend weiter.
(3) Der Kunde darf diesen Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Providers auf Dritte übertragen.
17. Rufnummernübertragbarkeit
Der Kunde hat die Möglichkeit, mit Abgabe seines Angebots eine Mobilfunk-Rufnummer eines Mobilfunk-Vertrages eines anderen deutschen Mobilfunk-Anbieters in das Mobilfunk-Netz des DIENSTEANBIETERS zu übertragen. Der Auftrag zur Übertragung der Rufnummer kann zusammen mit dem Angebot bis zu 123 Tage vor Beendigung und bis zu 31 Tage nach Beendigung des bisherigen Mobilfunk-Vertrages entgegengenommen werden. Die Annahme des Angebotes und die Freischaltung der SIM-Karte können in diesem Fall erst erfolgen, wenn der Auftrag zur Rufnummernübertragung vom Kunden rechtzeitig gestellt worden ist und der bisherige Mobilfunk-Anbieter die Rufnummern für die Übertragung freigegeben hat. Sofern eine Rufnummernübertragung aus technischen Gründen nicht möglich ist, wird der DIENSTEANBIETER das Angebot des Kunden ablehnen. Hierüber wird der DIENSTEANBIETER den Kunden informieren.
18. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden ist der Firmensitz vom DIENSTEANBIETER.
19. Gerichtsstand
Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen Sitz im Inland hat, ist der Sitz vom DIENSTEANBIETER Gerichtsstand. Der DIENSTEANBIETER steht es offen, Ansprüche bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend zu machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.
20. Schlichtung
(1) Der Kunde kann im Streit mit dem DIENSTEANBIETER darüber, ob der DIENSTEANBIETER eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 TKG vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
(2) Anträge an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur können elektronisch im Online-Verfahren oder schriftlich per Brief oder Telefax gestellt werden.
21. Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Vereinbarung im Übrigen nicht davon berührt.
